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Experten-Antwort

Rückdatierung Erwerbsunfähigkeit auf einen ungünstigen Zeitraum

von Sandra30.03.2022 | 17:29
138 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe eine Umschulung erfolgreich mit bestandener Prüfung absolviert. Jedoch hat sich jetzt in der medizinischen Reha herausgestellt, das meine Umschulung im Rahmen meiner damaligen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben meine Erwerbsminderung nicht verhindert hat, weil meine gesundheitlichen Einschränkungen schon vor der Umschulung unabhängig vom Beruf bestanden haben. Kann der Beginn meiner Erwerbsunfähigkeit gem. § 116 SGB VI auf das Datum zurückdatiert werden, an dem ich den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt habe? Der Antrag auf LTA wurde 2016 gestellt. Nach meiner erfolgreich abgeschlossener Umschulung wurde leider ich erneut krank. Problem an der Sache ist, das ich am Stichtag 2016 die letzten 2 Jahre(2014,2015) davor Erwerbstätig war und davor 2 Jahre(2012,2013) ALG 2(ohne Beiträge) bezogen habe. Also in den letzten 5 Jahren vor 2016 keine 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt habe. Hier würde 1 Jahr fehlen. Allerdings wurden von 2005-2011 volle Beitragszeiten belegt. Also die allgemeine Wartezeit wurde erfüllt. Würde der Beginn meiner Erwerbsunfähigkeit auf das Jahr 2011 zurückdatiert werden, dann hätte ich die 3 von 5 Jahresregel erfüllt. Gibt es in meinem Falle keinen Bestandsschutz? Sollte der §116 SGB VI so angewendet werden, dann würde mein Leben komplett 7 Jahre zurückgerollt und hätte keinen EU-Rentenanspruch wegen der fehlenden 3 Jahre im Zeitraum 2012-1016.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sandra,

W°lfgang hat bereits eine realistische Einschätzung Ihrer Situation abgegeben. Bitte lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich beraten und stellen dann Ihren Rentenantrag mit entprechender Begründung.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Berndam 30.03.2022 | 18:20
Die Zeiten des Bezugs von ALG II werden bei der 3/5 Jahre Regelung herausgenommen und der 5 Jahres Zeitraum zurückverlängert. Daher vermute ich, dass Sie ein Problem suchen, das nicht existiert. Oder gibt es einen ablehnende Bescheid oder ähnliches? Übrigens: EM-Rentner mit Rentenbeginn ab 2019 bekommen deutlich mehr Rente als bei Beginn zwischen 2002 und 2018, weil die Zurechnungszeit geändert wurde. Hier läuft allerdings gerade ein Gesetzgebungsverfahren und ein Rechtsfrageverfahren beim BSG...
Sandraam 30.03.2022 | 19:22
Zitat von Bernd anzeigenausblenden
OK, das mit dem ALG II Bezug habe ich verstanden. Wenn EM Rentner ab 2019 deutlich mehr Rente bekommen als davor, dann würde eine Rückdatierung auf 2016 zu meinem Nachteil sein. Was ist dann eigentlich mit den Rentenpunkten die ich nach 2016 durch Lohnersatzleistungen erworben habe? Werden die dann rückwirkend von meinem Rentenkoto gelöscht, wenn der Beginn der Erwerbsunfähigkeit auf das Jahr 2016 zurückdatiert wird?
Fakten und keine Spekulationenam 30.03.2022 | 20:21
Hätte, könnte, sollte? Alles rein spekulativ. Antrag stellen und Entscheidung abwarten. Alles andere ist Hellseherei und damit wertlos.
W°lfgangam 30.03.2022 | 21:05
Hallo Sandra, rein fiktiv lässt sich immer - anhand der zurückgelegten Versicherungszeiten - ein 'günstiges' EM-Eintrittsdatum für die Vergangenheit ermitteln, um die 36/60-Belegung mit Pflichtbeiträgen passgenau zu haben. Wie das der soz.-med. Dienst der DRV sieht (Eintrittsdatum EM) und/oder ggf. folgend gerichtliche Entscheidungen, steht auf einem anderen Blatt. Bereits im Rentenantrag können Sie ihre Sichtweise angeben, ab wann Sie sich für EM halten, gute Begründung dazu - abwarten. Läuft das Verfahren schon, geht es nur über den Widerspruch - dann möglichst mit Unterstützung von in diesem Bereich erfahrenen Personen /Anwälten /Sozialverbänden. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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