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Experten-Antwort

Rückdatierung vorgezogener Altersrente

von Sternchen15.08.2022 | 14:23
158 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, ich erhalte ab 01.06. vorgezogene Altersrente und Betriebsrente, neben einem Erwerbseinkommen bis 31.08. Jedoch habe ich bereits seit dem 01.02. die Versicherungszeit langjährig Versicherte erfüllt. In die Zeit vor Antragstellung fiel eine schwerwiegende Erkrankung mit Op, die mich aufgrund der Diagnose psych. so stark belastete, dass ich weitgehend handlungsunfähig war und kurzzeitig auch Krankengeld bezog. Leider wurde ich hier auch unzureichend aufgeklärt. Der Rentenbescheid ist bereits rechtswirksam mit Zahlbeginn September. An der Stelle wäre also nur ein Überprüfungsantrag möglich, um den Renteneintritt 01.02. etwaig nachträglich geltend machen zu können. Ist das richtig? Entstehen mir dadurch Nachteile bei meiner jetzt festgesetzten Rentenhöhe? Verzögert sich mit einem Überprüfungsantrag meine laufende Rentenzahlung ab September? Stehen etwaig weitere Nachteile im Raum? Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen. Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sternchen,

Valzuun hat Ihnen bereits zutreffend geantwortet. Ohne Blick in ihren Rentenbescheid sind genauere Aussagen zu möglichen Auswirkungen nicht möglich.

@Valzuun: Vielen Dank für die Mühe!

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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1 Antworten

Valzuunam 15.08.2022 | 15:54
Es steht Ihnen zwar frei einen Überprüfungsantrag zu stellen, aber: 1. Soweit erkennbar haben Sie genau das erhalten, was beantragt haben. Der Bescheid dürfte damit richtig („rechtmäßig“) und damit nicht zu beanstanden sein. 2. Auch eine (schwere) Erkrankungen ändert nichts daran, dass Sie die Antragsfrist (gesetzliche Ausschlussfrist) für die Rente einhalten müssen. Die endete für einen Rentenbeginn am 01.02.2022 wahrscheinlich am 30.04. 3. Wenn Sie auf Nachfrage durch die Rentenversicherung falsch beraten wurden haben Sie natürlich ein Chance. Aber die Rentenversicherung ist nicht verpflichtet auf Sie zuzukommen, eine „unzureichende Aufklärung“ ist also juristisch nicht unbedingt der DRV zuzurechnen, insbesondere wenn Sie nicht gezielt nachgefragt haben. Nachteile entstehen -zumindest solange das Überprüfungsverfahren läuft- nicht. Auch nicht wenn es erfolglos abgeschlossen wird. Sollten Sie -wider erwarten- Erfolg haben kann sich eine Vielzahl von Änderungen ergeben (Rentenbetrag, Hinzuverdient, zusammentreffen mit Krankengeld usw.). Das kann nur individuell geklärt werden.
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