Hallo A.
seit dem 05.12.2018 wurde durch eine gesetzliche Neuregelung, ein einheitliches Verfahren in den von Ihnen genannten Fällen festgelegt.
Wenn Ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nachträglich zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wird, erfolgt die Aufhebung des Bescheids über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung an.
Aus der Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird der Krankenkasse die Höhe des gezahlten Krankengelds erstattet.
Der verbleibende Rest wird vom Rentenversicherungsträger mit den bereits gezahlten Rentenbeträgen aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgerechnet.
Sollte dabei eine Überzahlung entstehen, wird diese NICHT von Ihnen zurückgefordert. Ergibt sich jedoch eine Nachzahlung, erhalten Sie diese selbstverständlich ausbezahlt.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung