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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo juergen31,
eine derartige "Vorleistungspflicht" existiert nicht. Es ist bereits bei Beschäftigungsbeginn in vorausschauender Betrachtungsweise festzustellen, ob eine kurzfristige Beschäftigung/Tätigkeit und damit möglicherweise Versicherungsfreiheit besteht. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt eine geringfügige, kurzfristige Beschäftigung/Tätigkeit nur vor, wenn die Beschäftigung/Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt. Ergibt sich erst im Laufe der Beschäftigung, dass diese weniger als 50 Tage/Jahr dauert ist eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge grundsätzlich nicht möglich (Ausnahme: Beitragserstattung nach § 210 SGB VI, die hier jedoch offensichtlich nicht einschlägig ist).
Hallo beamter,
in Ihrem Fall käme eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI in Frage. Machen Sie es so, wie von Wolfgang empfohlen.
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