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Rückforderung Rentenversicherung wegen Todes

von gorod27.03.2007 | 18:39
6471 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich erhielt von der Deutschen Rentenversicherung eine Rückforderung eines zuviel gezahlten Monats- rentenbeitrages, aufgrund des Todes meines Vaters. Dies ist nun schon drei Jahre her. Mein Vater ist 10.05.04 gestorben, am 12.05.04 habe ich die Rentenversicherung schriftlich benachrichtigt. Auf den Kontoauszügen stellte ich nun fest, das am 30.05.04 die Rente noch überwiesen wurde. Ist diese Rückforderung gerechtfertigt, obwohl ich doch die Rent.vers. benachrichtigt habe und somit der Fehler eindeutig bei der Rent.vers. lag. Zudem ging die zuviel gezahlte Rente in die Erbmasse mit vier Kindern.

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden über den Postrentendienst ausgezahlt. Die Fristen für Änderungen bezüglich der Rentenauszahlung gegenüber den Postrentendienst sind sehr eng bemessen. Eine Änderung ist meistens innerhalb der ersten bzw. Anfang der zweiten Woche für den nächsten Monat gegenüber dem Postrentendienst bekannt zu geben. Eine Einstellung der Rentenzahlung war demnach zum rechtzeitigen Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Wurde die Renten zu Unrecht weitergezahlt ist diese dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger zurückzuzahlen. Der Anspruch auf Rückzahlung ist gegenüber demjenigen zu stellen, der über das Konto Verfügungsgewalt gehabt hat. Sofern Sie nicht alleine über die Rentenzahlung verfügt haben, empfehlen wir Ihnen dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger eine Mitteilung über diesen Tatbestand zu machen. Generell ist der Rückforderungsanspruch gerechtfertigt.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo,

auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge haben die Leistungsempfänger die gesamten Beiträge zur KV und PV alleine zu tragen. Somit sind auch auf die VBL-Rente Beiträge zu entrichten. Was mich erstaunt ist, dass Ihre Mutter erst jetzt von der VBL aufgefordert wird.

5 Antworten

Unbekanntam 27.03.2007 | 18:50
Die Rente, die am 30.05.2004 gutgeschrieben wurde, war wohl die Zahlung für den Monat 06/2004. Da Ihr Vater im Mai verstorben ist, stand ihm die Juni-Rente nicht zur Verfügung. Die Renten, werden vom Postrentenservice gezahlt und nicht direkt vom Rentenversicherungsträger selber. Da kann es schon vorkommen, dass man es nicht mehr stoppen kann. Da es in die Erbmasse eingegangen ist, ändert nichts an der Tatsache.
Schiko.,am 27.03.2007 | 22:09
Selbstverständlich gehört dieser rentenberrag nicht zur Erbmasse.
Echoam 27.03.2007 | 23:03
Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet.
bekissam 27.03.2007 | 23:02
Bei einem erstmaligen Rentenbeginn vor dem 01.04.2004 werden die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorschüssig für den Folgemonat gezahlt. Die Zahlung vom 30.05.2004 war also für den Monat Juni 2004 bestimmt. Da der Rentenanspruch mit dem Todesmonat endete, wurde diese Zahlung nicht mehr Eigentum des verstorbenen Rentenberechtigten. Es ist logisch, dass eine Rentenzahlung, die nicht Eigentum des Erblassers, sondern des Rentenversicherungsträgers war, auch nicht geerbt werden kann. Mit dem Erbrecht hat die Rückforderung aber nur nachrangig etwas zu tun. Vorrangig sind hier die Bestimmungen in § 118 SGB VI zu beachten (siehe http://sozialgesetzbuch.de/gesetze/06/index.php?norm_ID=0611800 ). Derartige Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. § 118 SGB VI - Fälligkeit und Auszahlung (2) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. (3) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
anniam 02.04.2007 | 23:48
Meine Mutter ist Rentnerin und hat von der VBL die Aufforderung bekommen KV- und PV-Beiträge ab dem 1.1.2003 nachzuzahlen. Was ist davon zu halten?
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