Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenSofern Ihre Mitarbeiterin die Rentenbeträge aufstockt, dürfte zuvor ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklärt worden sein.
Diese Erklärung bleibt gültig, solange die Beschäftigung bei Ihnen ausgeübt wird.
Sie bleibt also solange rentenversicherungspflichtig, wie die Beschäftigung im Rahmen der bis zum 31.12.2012 gültigen Grenzen bei Ihnen ausgeübt wird (siehe § 230 Abs. 8 SGB VI).
Sollte sie allerdings das Entgelt auf einen Betrag von 400,01 Euro bis 450 Euro ansteigen, liegt auch ohne den genannten Verzicht Versicherungspflicht vor. Für diese Versicherungspflicht kann die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden (§ 6 Abs. 1b SGB VI).
Es sollte dabei aber bedacht werden, dass ohne Pflichtbeiträge der Versicherungsschutz gefährdet ist.
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