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Experten-Antwort

Rücktritt Rente

von Karlo27.07.2011 | 11:41
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ! Habe im Mai einen Rentenantrag gestellt auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen der im Juni entschieden wurde und im August beginnt. Mir wurde damals erklärt dass falls ich wieder Arbeit finde ich von dem Antrag bzw. der Rente zurückterten könnte. Jetzt hat sich glücklicherweise ein neuer Vollzeitjob nochmals aufgetan und ich habe bei der Rentenversicherung angerufen, die meinten dass die Frist abgelaufen sei. Aber die Rente hat doch noch gar nicht begonnen. Kann ich wirklich nicht mehr von der Rente zurück. Durch die Arbeit könnte ich auch weiterhin in die Rente einzahlen und meinen Abschlag verkürzen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors setzt voraus, dass Entgeltpunkte während des für sie maßgebenden Verminderungszeitraums nicht mehr in Anspruch genommen wurden. Das ist auch der Fall, wenn Entgeltpunkte in einer Rente wegen Alters aufgrund des Hinzuverdienstes bzw. auch vom Rentenbeginn an-nicht in Anspruch genommen werden. Wie bereits ausgeführt sollten Sie dem RV-Träger den Bruttoverdienst unverzüglich mitteilen.

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3 Antworten

Knut Rassmussenam 27.07.2011 | 13:24
Ein Verzicht mit Wirkung für die Zukunft ist immer möglich, auch wenn der Bescheid bindend geworden ist.
öhaam 27.07.2011 | 11:51
Den Antrag 'einfach zurückziehen' könne Sie i.d.R. bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist, d.h. innerhalb eines Monats ab Zugang des Bewilligungsbescheides. Sollte diese Frist abgelaufen sein, so teilen Sie der DRV die Aufnahme der Beschäftigung mit Angabe zum künftigen Bruttoverdienst schriftlich (z.B. auf Vordruck R230) mit - dann wird dort ggf. festgestellt, dass nach Überschreiten der höchsten Hinzuverdienstgrenze kein Anspruch mehr besteht (vor Erreichen der Regelaltersgrenze wirkt der Hinzuverdienst als sog. 'negative Anspruchsvoraussetzung'). Somit endet das Thema Rentenbezug, die Kranken- und Pflegeversicherung läuft wieder über die Beschäftigung und ein evtl. in Kauf genommener Abschlag wird sich für die Zeit des 'Nichtbezugs' der Rente bis zum 63.Lj. weiter verringern und durch weitere Einzahlungen werden sich die Anwartschaften erhöhen. WICHTIG: Sie müssen für einen späteren Anspruch auf die Rente wieder ALLE Voraussetzungen erfüllen!
-_-am 27.07.2011 | 15:26
Das sind aber zwei völlig verschiedene Sachverhalte. Hier ging es um die Rücknahme eines Rentenantrags, nicht um den Verzicht auf die Auszahlung der Rente. Ein Verzicht bewirkt auch keine Änderung bei den Abschlägen.
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