Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Rückübertragung VA bei Tod der EX-Ehefrau

von hans28.09.2007 | 17:21
7158 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

meine Ex-Ehefrau ist 55 jährig verstorben, beim Versorgungsausgleich 1983 wurde, da meine Frau Beamtin war, aber noch z.A.(noch keine eigenen Versorungsansprüche ,weniger als 5 Jahre im Dienst) so getan, als wenn ich der einzige Verdiener wäre und ausschließlich meine Entgeltpunkte auf sie übertragen. Normalerweise dürfte sie, da sie ja später versorgungsberechtigt war, keine Leistungen aus meinem Versorgungsausgleich erhalten haben. Bekomme ich die Punkte jetzt oder beim Renteneintritt wieder ???????

8 Antworten

WestiBoam 28.09.2007 | 17:57
Hallo Hans, eine "Rückübertragung" des rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleiches gibt es nicht. Wenn Sie eine Rente aus der gRV beantragen, müssen Sie angeben, dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde und Ihre frühere Ehefrau verstorben ist. Man wird dann prüfen, ob Ihre Frau oder ggf. ihr Ehemann oder waisenberechtigte Kinder bereits Leistungen unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches erhalten haben. Ist das nicht der Fall, wird Ihre Rente ohne Minderung aufgrund des Versorgungsausgleiches an Sie gezahlt. MfG
Rentenüberprüferam 28.09.2007 | 18:28
Die Meinung von User WestiBo wird von mir nicht geteilt. Ohne im Moment die Rechtsgrundlage zu kennen erinnere ich mich aber gelesen zu haben, dass es dies Möglichkeit der Rückübertragung im Falle des Todes vor Inanspruchnahme der Ausgleichsleistung gibt. Vielleicht äußert sich auch der "Experte" noch einmal.
Rentenprofiam 28.09.2007 | 18:55
Hallo "hans", WestiBO hat recht. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 4 VAHRG (Versorgunsausgleichshärteregelungsgesetz) und betrifft die Fälle, in den der Ausgleichsberechtigte bis zu seinem Tod entweder keine Leistungen erhalten hat, oder Leistungen erhalten hat die einen bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigen. Sofer die Voraussetzungen des § 4 VAHRG erfüllt sind wird Ihre Rente nicht um den sog. Malus aus dem Versorgungsausgleich gemindert. Da es eine "Rückübertragung" nicht gibt, können Sie den Antrag nach § 4 VAHRG bei Ihrem Rentenversicherungsträger nur in Verbindung mit einem Rentenantrag stellen ! Vor einem Leistungsantrag ist dies nicht möglich. Hier liegt der Rentenüberprüfer leider falsch !! Die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 VAHRG muss auch der Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit einem Rentenantrag bzw. bei Rentenbezug durchführen und nicht etwa das Familiengericht !!
Haraldam 28.09.2007 | 19:06
Hallo hans, "googlen" sie mal im WEB und sie werden fündig zu Ihrer Frage => http://db03.bmgs.de/Gesetze/vahrg04.htm oder auch hier im Forum unter dem Schlagwort § 4 VAHRG suchen => Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Oder schauen Sie mal in das Merkblatt unter Punkt 5.1 => http://www.lbv.nrw.de/merkblaetter_vordrucke/mb_versausgl.pdf Auch im Web gibt es Antworten auf Ihre Frage, wobei auch hier im Forum § 4 VAHRG schon über aller Maßen durchgekaut wurde.
Rentenüberprüferam 29.09.2007 | 00:43
User Harald hat Links genannt, wo man nachlesen kann. Habe dies getan und meine, dass mit dem nachstehend aufgeführten § meine Annahme, dass der Ausgleichsverpflichtete bei Todesfall des Ausgleichsberechtigten der Ausgleich rückübertragen wird doch stimmt. Es wird zwar nicht konkret von Rückübertragung gesprochen, aber gesagt, das die Kürzung ausgesetzt wird, woraus ich schlussfolgere, dass sie nicht mehr wirksam wird. Text aus: Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz § 4 Aussetzung der Kürzung nach Tod des Ausgleichsberechtigten (1) Ist ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchgeführt worden und hat der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
Rentenüberprüferam 29.09.2007 | 00:55
Leider kann man Schreibfehler nicht nachträglich korrigieren. Gemeint war User "WestiBo", nicht "WestBio". Bitte um Entschuldigung
Haraldam 29.09.2007 | 12:20
Hallo "Rentenüberprüfer", wie Sie richtig feststellen, spricht der § 4 VAHRG von "Aussetzen" und nicht von "Rückübertragung". Eine Art "Rückübertragung" gibt es nicht. Die Rentenversicherungsträger haben lediglich die Möglichkeit die Kürzung der Rente um den Malus auszusetzen ! Und die Rente um die Kürzung des Malus auszusetzen muss man 1. Entweder bereits Rentenbezieher sein oder 2. Einen Renten/Leistungsantrag stellen !! Ich hoffe ich konnte Ihnen jetzt einigermaßen deutlich machen, dass es eine "Rückübertragung" nicht gibt, d.h. der Bonus und Malus bleibt entsprecht dem Urteil des Familiengerichts übertragen. Der Malus wird lediglich beim Leistungsbezug ausgesetzt ! Wenn man noch keine Leistungen bezieht, kann man ja schließlich auch nichts aussetzen !
Rentenüberprüferam 05.10.2007 | 13:54
Beitrag von Experte, 05.10.2007, 7:20 Uhr Karl-Heinrich ist zuzustimmen. Sollte Ihre Ex-Frau versterben bevor sie in Rente geht, bzw. bevor sie die (durch den Versorgungsausgleich erhöhte) Rente 2 Jahre bezogen hat, gibt es über das Härteregelungsgesetz die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich rückgängig zu machen. Rückgängig machen heißt zwar auch noch nicht Rückübertragung. Wenn aber der Versorgungsausgleich nicht zur Anwendung kommt, behält der zur Leistung verpflichtete seine ursprüngliche Höhe an EGPT, hat doch letztlich eine analoge Bedeutung.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026