Die Rente wird nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn Ihr früherer Ehepartner gestorben ist und selbst höchstens 36 Monate Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten erhalten hat. Hierbei kommt es grundsätzlich allein auf den Rentenbezug Ihres früheren Ehepartners an.
Eine Anpassung ist daher regelmäßig selbst dann möglich, wenn Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung Ihres früheren Ehepartners laufend gezahlt werden.