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Experten-Antwort

Rückübertragung von Rentenansprüchen

von Karin31.01.2019 | 23:02
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Geschiedener Mann (Beamter, geb.1950), überwiegend ausgleichspflichtig, wurde mit 65 Jahren im April 2015 pensioniert, damit wurden seine Bezüge um den Ausgleichsbetrag gekürzt. Seit August 2015 erhält er aus dem Versorgungsausgleich eine Rente (meinen Anteil). Ich (Beamtin) bin überwiegend ausgleichsberechtigt (bekomme beim Ausgleich mehr als ich zahlen muss)und arbeite noch. Wenn ich am 1.4.2027 mit 65 Jahren pensioniert werde, werden meine Bezüge gekürzt (= Betrag, den mein Ex seit August 2015 schon erhält) und zum 1.12.2018 (Rentenalter) erhalte ich dann auch eine Rente über den Versorgungsausgleich (den mein Ex schon seit Pensionierung zahlt). Nun ist mein Ex gestorben. 36 Monate hat er bereits die Rente bezogen, bzw. den Versorgungsausgleich in den Topf eingezahlt (ohne dass ich davon profitiert habe oder mir Bezüge "abgezogen" wurden). 1. Bedeutet das, dass damit eine Rückübertragung nicht mehr möglich ist oder hängt die 36-Monats-Frist von der tatsächlichen Kürzung meiner Bezüge ab..dh. Frist beginnt erst ab meiner Pensionierung/ oder meinem Rentenbeginn? 2. Sofern eine Rückübertragung möglich wäre, bedeutet diese, dass sowohl meine wie auch seine Anwartschaften "ruhen", d.h. ich zahle zwar nichts mehr bei Pensionierung- bekomme aber auch garnichts mehr? Dann ginge ein Antrag "nach hinten los". 3. Welche Rechtsrichtung ist hier für eine Beratung zuständig? Beamtenrecht? Sozialrecht? Familienrecht? Für eine Rückmeldung bedanke ich mich.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Mit der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich lösen sich die begründeten Versorgungsanwartschaften vom Versorgungsschicksal Ihres früheren Ehegatten. Die jeweiligen Ehegatten verfügen damit über eigenständige und unabhängige Versorungsanwartschaften. Ob der frühere Ehegatte die Kürzung seiner Versorgung früher oder später gegen sich gelten lassen muss, ist egal.

Im Rahmen der Härteregelung kann allenfalls die Kürzung der Versorgung abgewendet werden. Eine Rückübertragung findet also nicht statt. Dazu müssen allerdings die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden.

Die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG (nicht mehr als 36 Monate Leistungsbezug aus den erworbenen Anrechten) sind hier wohl nicht erfüllt. Insofern erübrigt sich eine Antragstellung.

Davon unbenommen müssen Sie bei Versorgungsausgleichs-entscheidungen mit einem Hin- und Her-Ausgleich bedenken, dass Anrechte, die die ausgleichspflichtige Person von der verstorbenen Person erworben hat, erlöschen (§ 37 Abs. 3 VersAusglG). Die überlebende Person sollte also daher prüfen, ob ein solcher Antrag sich "lohnt".

Für Sie hieße das, dass Sie unter dem Strich keinen Bonus mehr erhalten würden.

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1 Antworten

VAGam 01.02.2019 | 13:25
Als Beamtin sollten Sie Ihre Fragen Ihrer Versorgungsstelle oder einem zuständigen Anwalt für Scheidungsrecht stellen. Die gesetzliche Rentenversicherung ist da nicht der richtige Ansprechpartner!
Deutsche Rentenversicherung
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