Mit der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich lösen sich die begründeten Versorgungsanwartschaften vom Versorgungsschicksal Ihres früheren Ehegatten. Die jeweiligen Ehegatten verfügen damit über eigenständige und unabhängige Versorungsanwartschaften. Ob der frühere Ehegatte die Kürzung seiner Versorgung früher oder später gegen sich gelten lassen muss, ist egal.
Im Rahmen der Härteregelung kann allenfalls die Kürzung der Versorgung abgewendet werden. Eine Rückübertragung findet also nicht statt. Dazu müssen allerdings die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden.
Die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG (nicht mehr als 36 Monate Leistungsbezug aus den erworbenen Anrechten) sind hier wohl nicht erfüllt. Insofern erübrigt sich eine Antragstellung.
Davon unbenommen müssen Sie bei Versorgungsausgleichs-entscheidungen mit einem Hin- und Her-Ausgleich bedenken, dass Anrechte, die die ausgleichspflichtige Person von der verstorbenen Person erworben hat, erlöschen (§ 37 Abs. 3 VersAusglG). Die überlebende Person sollte also daher prüfen, ob ein solcher Antrag sich "lohnt".
Für Sie hieße das, dass Sie unter dem Strich keinen Bonus mehr erhalten würden.