Hallo Verunsicherte,
nach Ihren Ausführungen steht Ihrer Rentennachzahlung zeitgleich sowohl ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse als auch eine Abtretung an den Arbeitgeber gegenüber. Die Rentenversicherung betrachtet diese beiden Ansprüche nach der sog. zeitlichen Priorität. Der Anspruch, der zuerst entstanden ist, wird auch zuerst befriedigt.
Lagen beide zeitgleich vor, müsste die Nachzahlung geteilt werden.
Wie diese zeitliche Priorität in Ihrem Fall zu bewerten ist, kann nur der zuständige Rentensachbearbeiter beantworten.
Zu der Frage, ob Sie den Restbetrag, den Ihr Arbeitgeber aus der Rente nicht erhalten kann, später selbst zurückzahlen müssen, können wir keine Auskunft geben. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Forderung - vermutlich gestützt auf Bestimmungen eines Tarifvertrages.