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Rückwirkend aus freiw

von SN19.10.2009 | 12:15
911 Ansichten
5 Antworten

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zahle als selbst. Handwerker Pflichtbeiträge. Bin Jahrgang 1965 und habe mehr als 18 Jahre einbezahlt. Ich möchte nun nur noch den Mindestbeitrag von 79eur monatlich bezahlen um den Versicherungsschutz wegen Erwebsminderung nicht zu verlieren. Kann ich Rückwirkend zum 01.01.2007 aus der Pflichtversicherung austreten bzw zu welchem Zeitpunkt könnte ich frühestens austreten?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 19.10.2009 | 13:35

Zum Beitrag von "Keith Moon" ist nichts hinzuzufügen.

4 Antworten

Keith Moonam 19.10.2009 | 12:53
Hallo SN, eine rückwirkende Befreiung von der Handwerkerversicherungspflicht ist nicht möglich. Sofern die Mindestversicherungszeit von 18 Jahren (216 Pflichtbeitragsmonate) erfüllt ist, kann eine Befreiung für die Zukunft jederzeit beantragt werden. Bitte bedenken Sie bei dieser Entscheidung, daß dann auch der Versicherungsschutz bei Erwerbsminderung verloren gehen würde, weil dieser bei Ihnen grundsätzlich an das sog. Belegungsgebot (36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) gekoppelt ist. Die von Ihnen angedachte Variante mit freiwilligen Mindestbeiträgen wäre nur möglich, wenn Sie bereits vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hätten, also spätestens zum 01.01.1979 Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hätten, darüberhinaus müßte ab 1984 jeder Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt sein. In Anbetracht Ihres Geburtsjahrgangs 1965 möchte ich bezweifeln, daß Sie bereits seit Januar 1979 lückenlos rentenversichert waren.
SNam 19.10.2009 | 13:02
das wusste ich nicht, war der Meinung das man den Versicherungsschutz bei Erwerbsminderung behält wenn man den Mindestbeitrag weiterhin einzahlt
Koulchenam 19.10.2009 | 23:31
Hallo SN, ich dachte zunächst, daß vielleicht die Antragspflichtversicherung eine Option für Sie sein könnte. Dazu gibt es einen Thread unter Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Allerdings bestehen zwei Nachteile: Man kommt dann aus der Versicherungspflicht nicht mehr raus, solange man selbständig ist, und außerdem ist man nicht frei in der Wahl der Beitragshöhe - es geht immer nach dem tatsächlichen Einkommen, Mindestbeiträge reichen nicht aus. In Ihrem Fall dürfte deshalb eine persönliche Beratung am sinnvollsten sein. Viele Grüße Koulchen
Heiner Stuhlfautham 20.10.2009 | 06:17
Die von Koulchen ins Gespräch gebrachte Antragspflichtversicherung ist m.E. hier nicht geeignet, das Problem zu lösen. Denn versicherungspflichtig ist SN ja bereits, und diese Pflichtversicherung läuft weiter, solange SN sich nicht befreien lässt. Und im Unterschied zur VP auf Antrag bleibt SN bei der derzeitigen VP als Handwerker bei später aufkommenden finanziellen Engpässen wenigstens der Notausgang in Form einer Befreiungsmöglichkeit. SN sollte in einem Beratungsgespräch abklären lassen, ob und inwieweit eine private Berufsunfähigkeitsversicherung bereits vorliegt oder zu bezahlbaren Bedingungen noch abgeschlossen werden kann, und danach das Richtige entscheiden. Solange ein Regelbeitrag jenseits der 500 Euro (das waren mal 1000 Mark im Monat!!!) liegt, werden bedauerlicherweise immer mehr Selbständige der DRV den Rücken kehren.
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