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Experten-Antwort

Rückwirkend DV Beitrag §40b Vertrag

von Christina11.09.2015 | 12:16
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3 Antworten

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Sehr geehrtes Expertenforum, Sachverhalt: Entgeltabrechnung 06/2015 fehlerhaft, da Beitrag zu einer DV nach 40b nicht abgerechnet und an Versicherung überwiesen wurde. ist es zulässig die Abrechnung von 06/2015 (sofern technisch möglich) nun zu berichtigen und die DV aus der Einmalzahlung von 06/2015 zu bedienen ? Oder erfolgt bei einer Betriebsprüfung eine Beanstandung ?? Ohne rückwirkende Änderung der Abrechnung 06/2015 hat ja der MA einen "Verlust" von 20% SVBeiträge zu tragen. (Sowie Differenz zwischen pLst und Lst laut Steuerklasse) was ist die gesetzliche Grundlage, wenn Rückwirkende Änderung nicht zulässig ist ?? mfg Christina

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Christina,

wenn es sich um einen Übertragungsfehler handelt, also einfach etwas vergessen wurde, kann der Fehler behoben werden. Der Beitrag kann dann noch geleistet werden.

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2 Antworten

Dozent Rosenkotam 11.09.2015 | 20:08
Eher weniger, denn die nichtende Kraft des Nichts bewirkt Kraft ihrer Kraft eine relative Entquantung des Seienden im reziproken Verhältnis der Seinskraft zur Kraft des Nichtseienden. Daraus folgt, dass Sie aus 06/15 nichts einzahlen können und somit auch kaum etwas ausbezahlt erhalten, denn das wird durch die Seinskraft der nichtseienden Kräfte aufgezehrt. Möglicherweise bekommen Sie davon Tuberkulose oder Durchfall, das kostet dann 06/15.
Mandyam 13.09.2015 | 21:12
An Christina: Klar kann eine Lohnabrechnung korrigiert werden. Stellen Sie sich doch vor man zahlt Ihnen 1000 EUR zuviel Lohn. Glauben Sie, dass man Ihnen das Geld schenkt, nach dem es bemerkt worden ist? Sollten Sie die Sachbearbeiterin sein in der Lohnbuchhaltung, wird man Ihnen schon nicht den Kopf abreißen und Sie werden es in Zukunft nie mehr vergessen. An Dozent Rosenk..: Alles klar??? Langeweile am Wochenende gehabt? Ist doch schön wenn der Wortschatz raus ist.
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