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Experten-Antwort

Rückwirkend EU Rente erhalten. Bis wann muss die Krankenkasse KG zahlen?

von Klaus Müller09.08.2021 | 17:23
115 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe am 10.08. einen rückwirkenden EU Rentenbescheid ab dem 01.02.2021 erhalten. Die Zahlung der Rente beginnt erst ab dem 01.09.2021. Die letzte KG Zahlung war am 08.07. und von da ab war ich weiter AU gemeldet. Bis wann muss die KK das KG zahlen. Bis zum 08.07. oder bis zum Tag des Posteinganges des Bescheides bei der Kasse? oder bis zum 31.08.2021? Wann zahlt die Rentenversicherung die Differenz aus, damit mein Lebdnesunterhalt gedeckt ist? LG Klaus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Klaus Müller,

in der Regel stellt die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes bei Kenntnis über die Bewilligung der Rente ein. Wann bzw. warum die Zahlung bei Ihnen eingestellt wurde, können wir Ihnen leider nicht sagen. Dies müssten Sie bei Ihrer Krankenkasse direkt klären.

Den Rest der Renten-Nachzahlung erhalten Sie, sobald die Krankenkasse Ihren Erstattungsanspruch geltend gemacht hat und der Rentenversicherungsträger diesen bedient hat.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

Siehe hieram 09.08.2021 | 17:47
Hallo Klaus, wenn es sich um eine volle EM-Rente handelt: die Krankenkasse wird (sofort) mit Bekanntgabe des Rentenbescheides die Zahlung des Krankengeldes einstellen. Da die DRV den Bescheid automatisch an die KK sendet, dürfte dies das Datum des Bescheides sein (ist also schneller bei der KK als bei Ihnen). Bis dahin aber sollte die KK das KG auch noch bezahlen und bekommt es dann, wie auch rückwirkend bis zum 01.02. die Zahlungen von der DRV erstattet, bevor Sie einen Nachzahlungsbetrag erhalten. Wenn die laufende Rente ab 01.09. bezahlt wird, wird diese dann tatsächlich erst zum Monatsende, also 30.09. auf Ihrem Konto sein. Eine evtl. Nachzahlungsdifferenz erhalten Sie, sobald die KK mit der DRV abgerechnet hat. Zu erstatten ist das Brutto-Krankengeld mit dem Zahlbetrag Rente (hier also netto) für den Zeitraum, in dem sich KG und Rente überschnitten haben. War das Krankengeld höher als die Rente, müssen Sie die Differenz nicht erstatten. Eine tatsächliche Nachzahlung gibt es also nur, wenn die Netto-Rente höher ist als das Brutto-Krankengeld (lt. §§103 ff. SGB X). Wann genau Ihnen die Krankenkasse den Zeitraum 09.07. bis Rentenbescheid ausbezahlt, erfragen Sie bitte dort direkt. Alles Gute!
Marleneam 09.08.2021 | 17:54
Ich habe eine Frage hierzu. Wenn die DRV mit der Krankenkasse rückwirkend zum 1.2. verrechnet, bedeutet dass dann auch, dass man in der Zeit ab 1.2. auch nicht mehr arbeitsunfähig krankgeschrieben (mit Krankengeld) war und auch der Anspruch auf Krankengeld wieder "gutgeschrieben" wird?
Siehe hieram 09.08.2021 | 18:05
Ja, der Anspruch auf Krankengeld wird quasi wieder 'gutgeschrieben'. Der Zeitraum ist dann 'Rentenbezug'. Übrigens auch steuerlich. Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, Rente aber ist (zum Teil) zu versteuern. Bei Rentenbeginn m Jahr 2021 mit einem Anteil von 81%.
Siehe hieram 10.08.2021 | 01:00
Hallo Klaus, folgen Sie den §§ in diesem Beitrag https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/kranken… bzw. hier https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/somme… Und gehen Sie direkt morgen zu Ihrem Arzt und lassen sich eine Folgebescheinigung dort ausstellen, dass Sie weiterhin arbeitsunfähig sind und geben diese am Besten persönlich bei Ihrer Krankenkasse ab. Lassen Sie sich den Eingang auf Ihrer Kopie bestätigen. Ob das tatsächlich hilft, kann ich Ihnen leider nicht zusichern. Aber damit hätten Sie (in Verbindung mit der Ablehnung der KK) Unterlagen.um bei anderen Stellen (Amt für Grundsicherung) Ihre Bedürftigkeit zu untermauern. Oder ist Ihre Rente eine 'Arbeitsmarktrente' (Also 'aufgrund der Arbeitsmarktlage')? Dann wäre das Jobcenter zuständig. Viel Erfolg!
KLaus Mülleram 10.08.2021 | 00:19
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Hallo Klaus, wenn es sich um eine volle EM-Rente handelt: die Krankenkasse wird (sofort) mit Bekanntgabe des Rentenbescheides die Zahlung des Krankengeldes einstellen. Da die DRV den Bescheid automatisch an die KK sendet, dürfte dies das Datum des Bescheides sein (ist also schneller bei der KK als bei Ihnen). Bis dahin aber sollte die KK das KG auch noch bezahlen und bekommt es dann, wie auch rückwirkend bis zum 01.02. die Zahlungen von der DRV erstattet, bevor Sie einen Nachzahlungsbetrag erhalten. Wenn die laufende Rente ab 01.09. bezahlt wird, wird diese dann tatsächlich erst zum Monatsende, also 30.09. auf Ihrem Konto sein. Eine evtl. Nachzahlungsdifferenz erhalten Sie, sobald die KK mit der DRV abgerechnet hat. Zu erstatten ist das Brutto-Krankengeld mit dem Zahlbetrag Rente (hier also netto) für den Zeitraum, in dem sich KG und Rente überschnitten haben. War das Krankengeld höher als die Rente, müssen Sie die Differenz nicht erstatten. Eine tatsächliche Nachzahlung gibt es also nur, wenn die Netto-Rente höher ist als das Brutto-Krankengeld (lt. §§103 ff. SGB X). Wann genau Ihnen die Krankenkasse den Zeitraum 09.07. bis Rentenbescheid ausbezahlt, erfragen Sie bitte dort direkt. Alles Gute!
Hallo Klaus, wenn es sich um eine volle EM-Rente handelt: die Krankenkasse wird (sofort) mit Bekanntgabe des Rentenbescheides die Zahlung des Krankengeldes einstellen. Da die DRV den Bescheid automatisch an die KK sendet, dürfte dies das Datum des Bescheides sein (ist also schneller bei der KK als bei Ihnen). Bis dahin aber sollte die KK das KG auch noch bezahlen und bekommt es dann, wie auch rückwirkend bis zum 01.02. die Zahlungen von der DRV erstattet, bevor Sie einen Nachzahlungsbetrag erhalten. Wenn die laufende Rente ab 01.09. bezahlt wird, wird diese dann tatsächlich erst zum Monatsende, also 30.09. auf Ihrem Konto sein. Eine evtl. Nachzahlungsdifferenz erhalten Sie, sobald die KK mit der DRV abgerechnet hat. Zu erstatten ist das Brutto-Krankengeld mit dem Zahlbetrag Rente (hier also netto) für den Zeitraum, in dem sich KG und Rente überschnitten haben. War das Krankengeld höher als die Rente, müssen Sie die Differenz nicht erstatten. Eine tatsächliche Nachzahlung gibt es also nur, wenn die Netto-Rente höher ist als das Brutto-Krankengeld (lt. §§103 ff. SGB X). Wann genau Ihnen die Krankenkasse den Zeitraum 09.07. bis Rentenbescheid ausbezahlt, erfragen Sie bitte dort direkt. Alles Gute!
Hallo, die KK weigert sich das KG ab 09.07. bis zum Eintreffen des Rentenbescheides auszubezahlen. Wo kann ich einen Entsprechenden Schriftsatz ggf. im SGB oder Urteile bitte finden? DANKE Grüße Klaus
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