Hallo Anton,
ich gehe davon aus, dass derzeit vor dem Sozialgericht eine Klage nach dem Schwerbehindertengesetz anhängig ist.
Sollte das Gericht einen Grad der Behinderung von mindestens 50 rückwirkend anerkennen, kann dies rentenrechtlich nur für die Vergangenheit berücksichtigt werden, wenn ein Rentenantragsverfahren für diesen rückwirkenden Zeitraum eingeleitet wurde.
Der Rentenbeginn richtet sich nach der Rentenantragstellung gem. § 99 Abs. 1 SGB VI.
Sie sollten daher, wie bereits vorgeschlagen, einen Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte und parallel auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen stellen.