Hallo Ute,
die „Aberkennung“ einer dauerhaft gewährten Erwerbsminderungsrente ist in der Regel nur nach den Vorschriften des §§ 45 oder 48 SGB X möglich.
Gemäß § 45 SGB X müsste es sich bei dem Bescheid zur Gewährung der EM-Rente um einen von Beginn an rechtswidrigen Bescheid handeln. Für die Frage, ob der Verwaltungsakt bereits bei seinem Erlass rechtswidrig war, kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt der Erteilung des ursprünglichen Verwaltungsaktes eine andere Entscheidung als die getroffene erforderlich gewesen wäre – z.B. weil neue Unterlagen bekannt werden, die zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung nicht vorlagen und eine andere Entscheidung nach sich gezogen hätten.
§ 48 SGB X wiederum geht von einem rechtmäßigen Bescheid aus, der erst nach seinem Erlass durch Änderung der Verhältnisse oder der Rechtslage rechtswidrig wurde. Sollte also in z.B. in einem Überprüfungsverfahren festgestellt werden, dass sich Ihr Gesundheitszustand verbessert hat und keine bzw. nur noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt, kann der Bescheid aufgehoben werden. Ob die Aufhebung des Bescheids nur für die Zukunft oder schon ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse vorgenommen wird, hängt davon ab, ob Mitteilungspflichten verletzt wurden, Einkommen und/oder Vermögen erzielt wurden oder der Versicherte von der Rechtswidrigkeit hätte wissen müssen. Zusätzlich sind vonseiten der Verwaltung Fristen während der Überprüfung einzuhalten.
Insgesamt ein recht komplexer Sachverhalt, der jeweils individuell geprüft wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung