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Experten-Antwort

Rückwirkende Änderung des Rentenbescheides

von Staisch09.03.2017 | 16:00
2052 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Mutter bezieht seit 1989 Erwerbsunfähigkeitsrente wegen voller Erwerbsunfähigkeit. Sie ist Sehbehindert. Jetzt da sie das Rentenalter erreicht hat, haben wir Antrag auf Umwandlung zur Altersrente gestellt. Im Zuge dessen wurde die Rente neuberechnet und sie bekam einen neuen Rentenbescheid. Der Bescheid vom 07.12.1989 wurde gem. § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X zurückgenommen. Die Rente wurde einerseits gem. § 307 d SGB VI in der Fassung ab 01.07.1998 und anderseits gem § 307d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 (Mütterrente) neu berechnet. Es ergab sich eine höhere Rente ab m.E. 01.07.1998. Gegen die rückwirkende Korrektur der Rente steht § 44 Abs. 4. Somit erfolgte eine Nachzahlung erst ab dem 01.01.2013. Der Zeitraum zwischen 01.07.1998 und 31.12.2012 darf nicht mehr geändert werden. Ist das wirklich rechtlich möglich, dass die Rentenversicherung mehr als 13 Jahre falsch berechneter Rente einfach so unter den Tisch kehren kann ? Der § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X besagt, dass eine Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsakts möglich ist, wenn beim Erlaß dieser unrichtig war. Beim Erlaß des Rentenbescheides am 07.12.1989 wurde das damals geltende Recht m.E. richtig angewandt, weil erst durch die Änderng des § 307d SGB VI i.d.F. ab 01.07.1998 entstand eine Diskripanz. Die Rentenversicherung hat den Bescheid nicht von amts wegen geprüft oder geändert. Erst jetzt auf unseren Antrag hin erfolgte die Prüfung. Es kann aber auch nicht von einer sehbehinderten Person verlangt werden, dass sie einen Antrag auf Neuberechnung stellt, weil sich vielleicht im Laufe der Jahre eine Gesätzesänderung ergeben hat. Wer käme auf die Idee ? Zudem liegt meiner Mutter der ursprüngliche Bescheid gar nicht vor. Diesen hat sie nie erhalten. Eine Kopie habe ich von der RV angefordert. Besteht es Möglichkeit den Bescheid erfolgreich anzufechten? Vielen Dank ! Wie bereits erwähnt, ist meine Mutter stark sehbehindert.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Staich,

bei der Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X handelt es sich um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist (und nicht um eine Verjährungsregelung wie insbesondere § 45 SGB I), die selbst dann - mit Ausnahme von wenigen, konkret normierten Sonderfällen - zwingend anzuwenden ist, wenn den Rentenversicherungsträger ein Verschulden trifft (siehe hierzu auch gemeinsame rechtliche Arbeitsanweisung der Rentenversicherungsträger zu § 44 SGB X unter http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB10_44R5.1&a=true).

In dem von Ihnen beschriebenen Einzelfall sehe ich daher leider eher keine Erfolgsaussichten.

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5 Antworten

//am 09.03.2017 | 16:15
Zum Zahlungsverbot von mehr als 4 Jahren rückwirkend vgl. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB1_… Legen Sie doch einfach Widerspruch gegen den Bescheid ein mit entsprechender Begründung und lassen Sie sich Ihre Fragen von der DRV schriftlich erklären. Die Beratung der DRV ist kostenlos. Der Weg zu einem kostenpflichtigen Rentenberater oder Anwalt steht natürlich auch offen.
Sschlaubi123am 09.03.2017 | 16:39
Wenn sich im Laufe der Jahre Gesetzesänderungen ergeben können und werden nicht alle laufenden Renten von der DRV überprüft. Dies wird geprüft, wenn der Fall-hier durch den Umwandlungsantrag-in den Geschäftsgang kommt. Hier sind dann die Ausschlussfristen d SGB I von 4 Jahren zu beachten. Somit wird ein Widerspruch wenig Aussicht auf Erfolg haben
Sschlaubi123am 09.03.2017 | 16:39
Wenn sich im Laufe der Jahre Gesetzesänderungen ergeben können und werden nicht alle laufenden Renten von der DRV überprüft. Dies wird geprüft, wenn der Fall-hier durch den Umwandlungsantrag-in den Geschäftsgang kommt. Hier sind dann die Ausschlussfristen d SGB I von 4 Jahren zu beachten. Somit wird ein Widerspruch wenig Aussicht auf Erfolg haben
Roland Schömannam 09.03.2017 | 21:02
Guten Abend, in dem Fall Ihrer Mutter kommt Paragraph 44 SGB X zum Tragen, hier kann nur für vier Kalenderjahre rückwirkend eine Neufestsetzung vorgenommen werden . 2017 Antrag, rückwirkend geht es dann nur noch für 2016,2015,2014, 2013. Leider geht es nicht weiter in die Vergangenheit Viele Grüße Roland Schömann Rentenberatung
Max1964am 11.03.2017 | 22:00
normalerweise wird der Bürger vermuten, dass eine Institution wie die DRV Leistungsänderungen zugunsten der Versichterten automatisch berücksichtigtt. in dem Fall allerdings ein gutes Beispiel, dass eben genau das nicht passiert und im Grunde der Bürger auch in Rentenfragen selbst Experte sein und/oder sich auf den aktuellen Stand halten muss, egal wie, um nicht Nachteile zu erleiden, da die DRV höchstrichterlich abgesegnet nach 4 Jahren die lange Nase zeigt. Andererseits wirken Gestzesänderungen gerne nur stichtagsbezoen, die Verbeserungen zur EM-Rente per 01.07.2014 erhalten auch nur Neurentner, dem EM-Bestandrentner wurde hier auch die lange Nase gezeigt.
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