Hallo Staich,
bei der Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X handelt es sich um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist (und nicht um eine Verjährungsregelung wie insbesondere § 45 SGB I), die selbst dann - mit Ausnahme von wenigen, konkret normierten Sonderfällen - zwingend anzuwenden ist, wenn den Rentenversicherungsträger ein Verschulden trifft (siehe hierzu auch gemeinsame rechtliche Arbeitsanweisung der Rentenversicherungsträger zu § 44 SGB X unter http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB10_44R5.1&a=true).
In dem von Ihnen beschriebenen Einzelfall sehe ich daher leider eher keine Erfolgsaussichten.