Entgeltfortzahlung zählt zu dem nach § 96 a SGB VI anzurechnenden Entgelt. Das monatliche Bruttoentgelt ist der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen und die Rente gegebenenfalls nur mehr als Teilrente zu leisten.
Das Krankengeld wird nicht auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung angerechnet. Vielmehr hat die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger.