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rückwirkende Erwerbsminderungsrente

von Personalabteilung (PA)17.06.2009 | 07:11
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrtes Expertenteam, eine Arbeitnehmerin erhielt rückwirkend zum 01.10.2008 eine (befristete) volle Erwerbsminderungsrente zugebilligt. Im Okt./Nov. 08 wurde noch Entgelt aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes bzw. Grundlagen des BAT gezahlt. Der Beitragsgruppenschlüssel muss nunmehr von 1111 auf 3101 geändert werde. Welche Auswirkungen hat dies für die Arbeitnehmerin? Im Monat der "Rückwirkung" erhält Sie ja mehr "Hinzuverdienst" als die erlaubten 400 €. Wird für diese/n Monat/e die Rente gekürzt? Und was passiert für die Zeit danach, wenn die Arbeitnehmerin nach Ende Lohnfortzahlung Krankengeld erhielt? Im Voraus besten Dank! Freundliche Grüße PA

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Entgeltfortzahlung zählt zu dem nach § 96 a SGB VI anzurechnenden Entgelt. Das monatliche Bruttoentgelt ist der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen und die Rente gegebenenfalls nur mehr als Teilrente zu leisten.

Das Krankengeld wird nicht auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung angerechnet. Vielmehr hat die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger.

4 Antworten

Paulaam 17.06.2009 | 13:56
Hallo, mir fällt da noch etwas dazu ein. Maßgebend ist also der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (früher BAT). Hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von mehr als sechs Wochen? Entfällt dieser Entgeltfortzahlungsanspruch bei Zubilligung einer EM-Rente rückwirkend und muss sie ggf. sogar den Betrag erstatten? Dann entfällt natürlich eine Anrechnung auf die Rente! Paula
Anmerkungam 17.06.2009 | 14:42
M.E. kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung arbeitsrechtlich nicht rückwirkend entfallen. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitnehmerin "normal" gearbeitet hätte. Trotz rückwirkender Bewilligung der Rente wurde die Arbeitsleistung erbracht bzw. der Anspruch auf Entgeltforzahlung aufgrund tarifrechtlicher Bestimmtungen gezahlt. Es gibt keine Rechtsgrundlage für eine rückwirkende "Nichtigkeit".
Paulaam 17.06.2009 | 17:20
Aber dann sollte man sich mal den BAT - auf den sich der Fragesteller bezogen hat, der eigentlich ja gar nicht mehr gilt, mal ansehen. Nach § 37 in Verbindung mit § 71 erhalten langjährige Arbeitnehmer bis zu 26 Wochen Lohnfortzahlung. Bei Zubilligung einer EM-Rente fällt diese Lohnfortzahlung - bis auf die gesetzlichen 6 Wochen - rückwirkend weg. Paula
Personalabteilung (PA)am 17.06.2009 | 17:59
Bei uns (öffentl. Einrichtung in Berlin) gilt der BAT nach wie vor. Eine Umstellung auf TVöD erfolgte noch nicht. Danke für die Hinweise! PA
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