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Experten-Antwort

Rückwirkende Rente weg. Schwerbehinderung

von Otraholz25.08.2021 | 19:18
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bin am 06.11.1957 geboren. Die Wartezeit von 45 Jahren erfülle ich erst im Juni 2022. In der letzten Woche habe ich , für mich überraschend, die Anerkennung als Schwerbehinderter mit Wirkung ab 24.03.2021 erhalten. Ich bin noch voll beschäftigt und will bis 31.12.2021 weiter arbeiten. Jetzt habe ich folgende Fragen: 1. Kann ich bei Antragstellung bis 31.08.2021 die Rente für schwerbehinderte Menschen rückwirkend zum 01.06.2021 mit 1,5 % Abzug erhalten ? Mein Verdienst wird in der Zeit vom 01.06.2021 bis 31.12.2021 die derzeitige Hinzuverdienstgrenze von 46060,- Euro nicht überschreiten. 2. Die Abzüge von 1,5 % könnte ich durch eine Zahlung von Beiträgen in Höhe von 7506, 20 Euro ausgleichen. Als Nachzahlung für die Zeit vom 01.06.21 bis 31.10.(ab 01.11. wäre abschlagsfreie Rente wg. Schwerbehinderung möglich) würde ich ca. 9700,- Euro erhalten. Wenn ich den Betrag der Nachzahlung für den Ausgleich einsetzen würde, hätte ich praktisch ab 01.06.2021 die volle Rente und könnte zusätzlich bis 31.12.2021 voll weiterarbeiten. Diese Konstellation wäre für mich sehr erfreulich. Sie kommt mir aber irgendwie merkwürdig und auch etwas unangemessen vor. Sind meine Überlegungen korrekt oder habe ich etwas übersehen ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.08.2021 | 14:09

Hallo Otraholz,

ab 01. November 2021 ist für Sie eine abschlagsfreie Rente wegen für schwerbehinderte Menschen möglich. Da Sie sich derzeit noch im Kürzungszeitraum befinden, können Sie bei Antragstellung im August, diese Rente mit 1,5% Abschlag auch schon ab 01. Juni 2021 bekommen. Leider ist es nicht möglich den gesamten Abschlag von 1,5% rückwirkend auszugleichen. Die Ausgleichszahlung muss vor dem Rentenbeginn gezahlt werden. Es wäre aber möglich trotz Rentenbeginn im Juni jetzt noch für die Zukunft die Minderung auszugleichen. Das wäre ein Ausgleich für die Monate September und Oktober. Für diese Variante müßten aber alle Anträge noch im August gestellt werden.

4 Antworten

King Kongam 25.08.2021 | 20:20
1. Kann ich bei Antragstellung bis 31.08.2021 die Rente für schwerbehinderte Menschen rückwirkend zum 01.06.2021 mit 1,5 % Abzug erhalten ? Mein Verdienst wird in der Zeit vom 01.06.2021 bis 31.12.2021 die derzeitige Hinzuverdienstgrenze von 46060,- Euro nicht überschreiten. Ja, siehe §99 Abs.1 SGB VI, bedeutet, wenn sie bis Ende 08/2021 den R-Antrag stellen wird die Rente an 06/2021 nachgezahlt. Voraussetzung SB-Rente wenn: - 35 Jahre Wartezeit erfüllt sind - min GdB von min. 50% vorliegt
Siehe hieram 26.08.2021 | 00:16
In Ihrem Fall funktioniert es wohl leider nicht so, wie @KingKong schreibt. Vom Alter her hätten Sie den Anspruch auf eine SB-Rente bereits am 01.11.2018 erfüllt gehabt (mit 10,8% Abschlägen). Aber da waren Sie noch nicht SB. Die Anspruchsvoraussetzungen (GdB >=50) hierfür lagen dann aber tatsächlich erst ab 24.03.21 vor. Die Voraussetzungen für die SB-Rente waren also erst innerhalb des Monats März 2021 erfüllt. Demnach hätten Sie ab 01.04.2021 die Anspruch auf die SB-Rente (mit weniger Abschlägen, diese nun nicht nachgerechnet). Um diesen Rentenbeginn (01.04.) zu erreichen, hätten Sie innerhalb drei Monaten nach Ablauf des Monats März (also ab 31.03.21) den Antrag stellen müssen, also bis zum 30.06.2021. Ansonsten gilt es erst ab z.B. 01.08.2021, wenn Sie den Antrag noch innerhalb August 21 stellen. Denn die Regelung zum von @KingKong zitierten § besagt: "§ 99 Abs. 1 SGB VI regelt einheitlich für alle Versichertenrenten, dass die Rente von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Der Rentenantrag muss dabei innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt sein, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Rente mit dem Antragsmonat." Quelle: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Ab 01.11.2021 können Sie die SB-Rente ganz ohne Abschlag erhalten (also auch nicht 1,5%). Und nein, eine Rentennachzahlung ist nicht dafür gedacht, Abschläge für eben diese Rente auszugleichen :-) Ihre Überlegung, den Abschlag auszugleichen funktioniert also m.W. deshalb nicht, da die Ausgleichzahlung VOR Inanspruchnahme der vorzeitigen Rente, deren Abschlag man ausgleichen möchte zumindest VOR Rentenbeginn beantragt sein muss. Da rückwirkend zum 01.04. wohl eh nicht mehr geht und wenn dann also das mögliche ab 01.08. gewünscht ist, bekommen Sie den Antrag 'vorher' auch nicht mehr hin... Ob der später erstellte (ebenfalls rückwirkend geltende) Bescheid des Versorgungsamtes die o.a. Fristen 'aushebelt', weiß ich ehrlich gesagt aber nicht.... (es meldet sich aber ja auch noch der DRV-Experte dazu) Aber die verpasste Rentennachzahlung von 9.000 EUR zahlen Sie dann ja auch nicht ein... Sondern 'warten' einfach bis Rentenbeginn ohne Abschlag zum 01.11. und können dann in der Zeit vom 01.11.-31.12. dennoch 46.060,00EUR dazu verdienen. D.h., Sie lassen sich dann noch in diesem Jahr sämtliche Überstunden die Sie gemacht haben auszahlen, weil noch niemand weiß, ob die erhöhte Hinzuverdienstgrenze auch für nächstes Jahr noch gilt. Und auch ausstehende Urlaubsansprüche, wenn Sie dann tatsächlich nur noch bis 31.12. arbeiten wollen und noch nicht aller Urlaub genommen war. Um zu 'retten was zu retten' ist, sollten Sie 'sofort' ein ausführliches Beratungsgespräch vereinbaren, mit Anliegen Ausgleichszahlung und Rentenantrag. Auch wenn das Beratungsgespräch wohl zzt. nur telefonisch stattfindet, gilt m.W. bereits die Terminvereinbarung fristwahrend für 'was auch immer dann dabei rauskommt'. Die Rufnummern zur Terminvereinbarung mit Ihrer zuständigen DRV finden Sie hier: https://www.eservice-drv.de/etermin-customer/dsire/loadStep0.cmd… Oder (vielleicht sogar besser?) per online-Kontaktformular: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms/Kon… Viel Erfolg und alles Gute!
King Kongam 26.08.2021 | 06:24
@siehe hier, danke für die Korrektur, sie haben mit dem 01.04.2021 Recht, ab diesen Zeitpunkt + 3 Monate wäre es noch möglich gewesen (§99 Abs.1 SGB VI) Jedoch: "Und nein, eine Rentennachzahlung ist nicht dafür gedacht, Abschläge für eben diese Rente auszugleichen :-)" Hier verweise ich auf das Formular V0210 unter Punkt 1 (anzukreuzen) Beabsichtigre Rentenart: - Altersrente für langjährig Versicherte - Altersrente für schwerbehinderte Menschen Damit wäre auch eine Ausgleichszahlung für die Rentenart "Rente für schwerbehinderte Menschen" möglich.
Siehe hieram 26.08.2021 | 09:53
Zitat von King Kong anzeigen
Guten Morgen, natürlich kann man grundsätzlich auch die Abschläge, die man bei Bezug einer vorzeitigen SB-Rente hätte, durch eine Zahlung ausgleichen. Nicht aber in der von @Otraholz unter 2. aufgeführten Konstellation, erst die Rente rückwirkend zu beantragen und dann den Nachzahlungsbetrag für die Ausgleichszahlung zu verwenden. Kann man zwar für sich so kalkulieren = "plündere so lange mein Sparbuch, das Geld kommt ja wieder rein", funktioniert aber wegen der notwendigen Fristen wohl so nicht. Man hat zwar nach Zustimmung auf die Ausgleichszahlung, die mit V0210 zu beantragen ist, noch eine Frist, bis tatsächlich bezahlt werden muss, aber der Antrag dafür muss vor der gewünschten Rentenart gestellt bzw. genehmigt werden. Der Anspruch auf eine Ausgleichzahlung endet zudem lt. 187a SGB VI "Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung bezogen werden kann, spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze." Quelle: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Somit könnte also maximal noch erreicht werden, dass für einen Rentenbeginn ab 01.08. die Ausgleichzahlung beantragt werden müsste vor dem eigentlichen Rentenantrag und dann die Monate August-Oktober mit je 0,3% = 0,9% noch ausgeglichen werden könnten (sofern dies so möglich ist, deshalb ja der Hinweis 'retten was zu retten ist'). Ansonsten gibt es weder Rentennachzahlung noch Ausgleichzahlung, sondern erst ab 01.11. die dann ohnehin abschlagsfreie SB-Rente. Rechnet sich vermutlich durch den nicht erbrachten zusätzlichen Einsatz und gleichzeitigem Verzicht auf 'Rente zum Gehalt' irgendwie auch :-)
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