Hallo Eira Speit,
nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung (Altersrente) von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn die Rente bis zum 3. Kalendermonat nach Ablauf des Monats beantragt wird, indem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird die Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Bei Hinterbliebenenrenten ergeben sich andere gesetzliche Regelungen.