Hallo ABC,
da Sie 'unterbrochen' krank (arbeitsunfähig) waren, wird gemäß §96a SGB VI das Krankengeld als Hinzuverdienst berücksichtigt.
Die Textpassage der GRA hierzu lautet:
"Wird eine bereits vor Rentenbeginn begonnene Arbeitsunfähigkeit unterbrochen und tritt nach Rentenbeginn erneut eine Arbeitsunfähigkeit ein, ist das Krankengeld für die erneute Arbeitsunfähigkeit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der erneuten Arbeitsunfähigkeit dieselbe Erkrankung zugrunde liegt."
die komplette GRA zum §96a SGB VI:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Als Hinzuverdienst ist dann also das parallel bezahlte gesamte Krankengeld für den Nachzahlungszeitraum berücksichtigen.
Eine Kürzung des Krankengeldes nach §50 SGB V kann erst mit Vorliegen des Rentenbescheides erfolgen. Dann würde das Krankengeld um den Zahlbetrag der Teil-EM-Rente gekürzt werden. Ohne Berücksichtigung, ob dies nun tatsächlich ein 'halbes Krankengeld' wäre.
Ein Erstattungsanspruch (Krankenkasse an DRV) gemäß §103 SGB X bezüglich des Zahlbetrages der Rente entsteht in Ihrer Konstellation also nicht.
Etwas verwundert bin ich darüber, dass der Nachzahlungsanspruch lt. Ihrer Beschreibung die Anrechnung des Krankengeldes anscheinend noch nicht beinhaltet. Oft wird dieser 'Hinzuverdienst' bereits vor Bescheiderstellung abgeklärt. Aber nun gut, dazu finden Sie sicherlich einen Hinweis zum Nachzahlungsbetrag in Ihrem Bescheid.
Da die Rente rückwirkend ab Juli 2020 bewilligt wurde, müsste nun also aber eigentlich schon fest stehen, wie hoch Ihr Hinzuverdienst im maßgeblichen Zeitraum für 2020 war. Hier würde dann also das vom 01.07.-31.12.2020 bezogene (Brutto)Krankengeld abzüglich Freibetrag 6.300,00 EUR geteilt durch 12 Monate die monatliche Bemessungsgrundlage ergeben, von der dann 40% des übersteigenden Betrages als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Vorbehaltlich dessen, dass keine anderen als Hinzuverdienst zu berücksichtigende Einnahmen ebenfalls noch vorlagen. Die kämen sonst erst noch 'obendrauf'.
Dieser gekürzte Rentenbetrag ist dann m.W. auch für das Kalenderjahr 2021 zunächst maßgeblich bis zur nächsten Spitzabrechnung im Juli 2022. (Würde aber ab Rentenbescheid durch die Krankenkasse trotz der Kürzung dort ja 'ergänzt').
Da nach Ihrer Aussage der Hinzuverdienstdeckel durch das Krankengeld nicht überschritten wird, sollten Sie aber dann bei der Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit (in Teilzeit) dies nochmals prüfen. Aber dies müssen Sie ja ohnehin dann Ihrer zuständigen DRV mitteilen.
Alles Gute und einen schönen Wochenstart!