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Experten-Antwort

Rückwirkender Rentenantrag und Hinzuverdienstgrenze 2020

von bechti17.04.2020 | 12:05
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6 Antworten

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Guten Tag zusammen, ich habe 3 Fragen, vlt. kann mir jemand helfen? Ich möchte zum 01.02.2021 die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte beantragen, bin dann 62 Jahre und 4 Monate alt. 1. Kann ich gem. § 99 (1) rückwirkend zum 01.07.2020 den Rentenbeginn zum 01.02.21 beantragen? Oder spätestens zum 01.10.2020 rückwirkend zum 01.07.2020, bzw. dann erst rückwirkend zum 01.11.2020 aufgrund der 3- Monatsfrist? Ich bin Jahrgang 1958 und zahle Beiträge zur DRV Bund seit 01.07.1976. 2. Der Hinzuverdienst als Rentner beträgt einmalig 2020 44.590.- €, der rentenunschädlich ist, aufgrund der Corovirusituation. Kann ich zum 01.07.2020 eine reguläre (natürlich mit Abschlägen von 8,2%) beantragen und trotzdem weiter voll hinzuverdienen? Der Tarifvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung erst zum Regelaltersrentenbezug. 3.Ist es korrekt, dass der Hinzuverdienstdeckel einmalig 2020 ausgesetzt wurde? Vielen Dank im Voraus an alle, die qualifiziert zu der Beantwortung beitragen könnten. Beste Gesundheit bechti

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 17.04.2020 | 13:08

Hallo bechti,

sollten Sie nicht mindestens 50 % schwerbehindert sein, können Sie eine Rente frühestens mit 63 Jahren abrufen. Dementsprechend können Sie auch nicht auf einen Rentenbeginn im Jahr 2020 und der damit einhergehenden auf das Jahr 2020 befristeten erhöhten Hinzuverdienstgrenze und dem Aussetzen des Hinzuverdienstdeckels spekulieren, da Sie Jahrgang 1958 sind und erst 2021 63 Jahre alt werden.

Wie erwähnt, würde sich der Sachverhalt ändern, sofern Sie mindestens 50 % schwerbehindert wären.

Viele Grüße

Ihr Team der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 17.04.2020 | 15:39

Hallo bechti,

nun sieht der Sachverhalt anders aus. Sie können bei einem Rentenantrag im April 2020 noch die Rente rückwirkend zum 01.02.2020 erhalten. Wenn Sie den Rentenantrag im Mai 2020 stellen, kann die Rente erst ab 01.03.2020 usw. beginnen. Man geht hierbei um ein Verschieben der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen aus. Nachzulesen in den rechtlichen Arbeitsanweisungen zu § 99 SGB VI.

Die Hinzuverdienstgrenze von 44590 Euro gilt für das Jahr 2020 und der Hinzuverdienstdeckel wurde für dieses Jahr für die Altersrentenarten abgeschafft. Solange Sie also unter den 44590 Euro brutto liegen, müssen Sie keine Kürzung aufgrund der Hinzuverdienstregelung in Kauf nehmen.

Der Abschlag wird in Ihrem Fall runter gerechnet vom 64. Lebensjahr. Jeden Monat den Sie die Rente vor dem 64. Lebensjahr in Anspruch nehmen, kürzt sich diese um 0,3 % ein Leben lang.

Viele Grüße

Ihr Team der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

KSCam 17.04.2020 | 12:52
Die AR für langjährig Versicherte ist erst mit 63 möglich. Der Jg 58 kann diese Rente also erst ab Folgemonat des Geburtstages irgendwann im Jahr 2021 bekommen. Demzufolge verbieten sich alle Spekulationen zum erlaubten Zuverdienst, der ausnahmsweise für 2020 bei 44.590 Euro (statt 6.300) liegt. Da die angestrebte Rente 2020 nicht möglich ist, erübrigen sich weitere Ausführungen nach dem Motto "hätte, hätte Fahrradschlauch"
KSC Ergänzungam 17.04.2020 | 12:57
Anders sähe es aus, wenn Sie schwerbehindert wären (GdB mindestens 50). Dann wäre die AR für schwerbehinderte Menschen schon möglich - aber da Sie keine Schwerbehinderung erwähnt haben, wird das wohl nicht gegeben sein, oder?
bechtiam 17.04.2020 | 14:58
Sorry, das hatte ich vergessen zu schreiben. GdB 50 "G" ist vorhanden
bechtiam 17.04.2020 | 20:15
Ganz herzlichen Dank, ich verstehe dies so, dass ich unter diesen Umständen tatsächlich in diesem Fall im Ergebnis jegliche Abschläge abfedern kann. Ein Hinzuverdienst in Höhe von ca. 45.000.- € bei Beibehalten der vollen Stelle gleicht sämtliche Abschläge aus, zusätzlich bewirkt der Rentenantrag zum 01.07.2020 eine günstigere Besteuerung als der Rentenbeginn zum 01.02.2021. Nochmals herzlichen Dank, auch andere Recherchen kamen zu dem gleichen Ergebnis, incl. Gespräch mit einem Arbeitsrechtler bzgl. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung.
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