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Zur Experten-Antwort springenHallo bechti,
sollten Sie nicht mindestens 50 % schwerbehindert sein, können Sie eine Rente frühestens mit 63 Jahren abrufen. Dementsprechend können Sie auch nicht auf einen Rentenbeginn im Jahr 2020 und der damit einhergehenden auf das Jahr 2020 befristeten erhöhten Hinzuverdienstgrenze und dem Aussetzen des Hinzuverdienstdeckels spekulieren, da Sie Jahrgang 1958 sind und erst 2021 63 Jahre alt werden.
Wie erwähnt, würde sich der Sachverhalt ändern, sofern Sie mindestens 50 % schwerbehindert wären.
Viele Grüße
Ihr Team der Deutschen Rentenversicherung
Hallo bechti,
nun sieht der Sachverhalt anders aus. Sie können bei einem Rentenantrag im April 2020 noch die Rente rückwirkend zum 01.02.2020 erhalten. Wenn Sie den Rentenantrag im Mai 2020 stellen, kann die Rente erst ab 01.03.2020 usw. beginnen. Man geht hierbei um ein Verschieben der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen aus. Nachzulesen in den rechtlichen Arbeitsanweisungen zu § 99 SGB VI.
Die Hinzuverdienstgrenze von 44590 Euro gilt für das Jahr 2020 und der Hinzuverdienstdeckel wurde für dieses Jahr für die Altersrentenarten abgeschafft. Solange Sie also unter den 44590 Euro brutto liegen, müssen Sie keine Kürzung aufgrund der Hinzuverdienstregelung in Kauf nehmen.
Der Abschlag wird in Ihrem Fall runter gerechnet vom 64. Lebensjahr. Jeden Monat den Sie die Rente vor dem 64. Lebensjahr in Anspruch nehmen, kürzt sich diese um 0,3 % ein Leben lang.
Viele Grüße
Ihr Team der Deutschen Rentenversicherung
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