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Rückzahlung

von Havel26.05.2007 | 14:10
1451 Ansichten
3 Antworten

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Die Rentenversicherung hat die Beiträge für die Krankenkasseund Pflegeversicherung nicht von der Rente abgezogen und das schon über 3 Jahre. Jetzt verlangen Sie die Beiträge von mir zurück. Muß ich sofort zurückzahlen und wie soll ich mich verhalten.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 29.05.2007 | 13:33

Hallo, Havel,

bitte suchen Sie eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe auf. Dorthin nehmen Sie neben Ihrem Personalausweis auch den Rentenbescheid bzgl. der Geldforderung mit und den vorher ergangenen Anhörungsbrief. Im Beratungsgespräch müssen Sie dann durchsprechen, wie weiter verfahren werden kann. Manchmal können Teilzahlungen vereinbart werden.

2 Antworten

bekissam 26.05.2007 | 14:34
Zuerst einmal muss gesagt werden, dass solche Beitragsnachforderungen in den allermeisten Fällen auf der mangelnden Information durch die Krankenkasse an die Deutsche Rentenversicherung beruhen. Buhmann ist dann leider aber die Rentenversicherung, die den Fehler der Krankenkasse ausbaden muss, weil das der Gesetzgeber so bestimmt hat. Sie müssen zurückzahlen, jedoch nur im Rahmen Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Mindestens die Hälfte der Rente muss Ihnen verbleiben und Sie dürfen dadurch nicht oder nicht erhöht hilfebedürftig (ALG II, Grundsicherung) werden. Die Hilfebedürftigkeit bzw. der Bedarf muss nachgewiesen werden. § 255 SGB V - Beitragszahlung aus der Rente (2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. § 51 Abs. 2 SGB I (2) ... mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. § 52 SGB I - Verrechnung Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
Unbekanntam 26.05.2007 | 23:04
Hallo, grundsätzlich müssen Sie es zurückzahlen. Natürlich wird man mit einer Ratenzahlung einverstanden sein, wenn dadurch die Verbindlichkeit kurzfristig bzw. mittelfristig gezahlten werden kann. Bei wem der Fehler liegt ist, ist erst einmal egal. Auch als Rentner ist man verpflichtet seinen Bescheid zu lesen. Zugegebenerweise ist dieser teilweise schwer zu verstehen. Dafür gibt es aber Beratungsstellen bei denen man sich den Bescheid erklären lassen kann. Somit hätte Ihnen auffallen müssen, dass hier keine Krankenkassenbeiträge abgezogen wurden. Kurz um, dass Argument, dass man dafür nix kann, wird nichts nützen. Besuchen Sie am Besten die nächste Beratungsstelle, um eine Ratenvereinbarung zu treffen.
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