Hallo Daniel,
die Sorge Ihres Arbeitgebers ist unbegründet. Hierzu ein kurzer Auszug aus § 34 SGB IX:
„...Eingliederungszuschüsse werden zurückgezahlt, wenn die Arbeitsverhältnisse während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von einem Jahr, nach dem Ende der Leistungen beendet werden; dies gilt nicht, wenn
1. die Leistungsberechtigten die Arbeitsverhältnisse durch Kündigung beenden...“
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie z. B. hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Gt.do?f=G_SGB9_34G1