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Experten-Antwort

Rückzahlung Krankengeld bei Umdeutung in einen Rentenatrag?

von Ann27.11.2012 | 12:47
3581 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bin seit 11 Monaten Krank geschrieben da ich unheilbar an Krebs erkrankt bin. Eine von mir im Mai beantragte Rehamaßnahme wurde bewilligt, konnte ich aber nicht antreten weil erneut eine Chemotherapie notwendig wurde. Nun bittet die Krankenkassen die Rentenversicherung eine Umdeutung des Rehaantrages in einen Rentanatrag nach §116 SGB zu prüfen. Ich bin 41 Jahre alt, mein Krankengeld ist doppelt so hoch wie eine EU-Rente. Sollte die Umdeutung erfolgen, muss ich dann einen Rentenantrag stellen oder erfolgt die Umstellung des Rehaantrages in einen Rentenantrag rückwirkend mit dem Datum im Mai? Und muss ich dann zuviel erhaltenes Krankengeld zurückzahlen? Vielen Dank Ann

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ann,

die Krankenkasse ist berechtigt, bei laufender Krankengeldzahlung auf Stellung eines Rehabilitationsantrages zu bestehen. Sollte dieser Aufforderung nicht in einer angemessenen Frist seitens des Versicherten nachgekommen werden, ist die Krankenkasse berechtigt, die Krankengeldzahlung einzustellen.

Sofern die Umdeutung des Rehabilitationsantrages in einen Rentenantrag erfolgt, werden Sie vom Rentenversicherungsträger aufgefordert, einen formellen Antrag zu stellen. Das Datum des Rehabilitationsantrags ist für den Rentenantrag massgebend.

Wird dem Rentenantrag rückwirkend stattgegeben, ergibt sich eine Nachzahlung, die im Rahmen eines Erstattungsanspruches der Krankenkasse angeboten wird. Diese kann Forderungen auf die Nachzahlung nur für den Zeitraum, für den Krankengeld gezahlt wurde und auch nur bis zur Rentenhöhe geltend machen.

Differenzbeträge werden nicht vom Versicherten seitens der Krankenkasse zurückgefordert. Die Krankenkasse stellt allerdings bei Erhalt des Bewilligungsbescheides über die Rentengewährung das Krankengeld mit sofortiger Wirkung ein.

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1 Antworten

Arbeitnehmeram 27.11.2012 | 13:52
Das Krankengeld müssen Sie auf keinen Fall zurückzahlen.
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