Bei Ablehnung des Rentenantrags müssen Sie das bezogenen ALG I nicht zurückzahlen. Würde andererseits die Rente genehmigt, erfolgt entweder eine Anrechnung des ALG I auf die Rente (bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) oder die Agentur für Arbeit macht einen Erstattungsanspruch auf den Nachzahlungsbetrag geltend (bei Rente wegen voller Erwerbsminderung).