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Zur Experten-Antwort springenHallo Martina,
der Bescheid über die Witwenrente darf nur unter den Bedingungen der §§ 44 ff SGB X korrigiert werden. Unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung wird hier § 48 SGB X einschlägig sein. Die Rückforderung der zu viel gezahlten Rente erfolgt dann ggf. nach § 50 SGB X.
Allerdings ist es im Rahmen dieses Forums nicht möglich, die Korrekturmöglichkeiten konkret abzuprüfen. Sie sollten daher zunächst die Anhörung oder den Bescheid des Rentenversicherungsträgers abwarten und dann - ggf. mit Unterstützung einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers oder eines Rechtsbeistands (z. B. Sozialverband, Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht) - die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers überprüfen und ggf. Einwendungen gegen die Entscheidung vorbringen.
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