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Experten-Antwort

Rückzahlung Witwenrente

von Martina08.03.2023 | 19:03
1757 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich beziehe seit 92 eine Witwenrente. Dass das einkommensabhängig ist war mir nie bekannt und wurde auch nie überprüft. Erst 2022 kam eine Aufforderung zur Einreichung der Steuerbescheide. Seit 2008 habe ich eine Firma und bin auf jeden Fall über der Einkommensgrenze. Bis zu wann darf da zurück geprüft werden? Gibt es da eine Grenze? Es gibt ein Urteil das höchstens 10 Jahre zurück geprüft werden darf! Vom obersten Sozialgericht. Ist das dann verpflichtend anzuwenden. Prinzipiell bin ich ja gar nicht verpflichtet meine Steuerbescheide länger als 10 Jahre aufzubewahren. Viele Grüsse Martina

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.03.2023 | 09:56

Hallo Martina,

der Bescheid über die Witwenrente darf nur unter den Bedingungen der §§ 44 ff SGB X korrigiert werden. Unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung wird hier § 48 SGB X einschlägig sein. Die Rückforderung der zu viel gezahlten Rente erfolgt dann ggf. nach § 50 SGB X.

Allerdings ist es im Rahmen dieses Forums nicht möglich, die Korrekturmöglichkeiten konkret abzuprüfen. Sie sollten daher zunächst die Anhörung oder den Bescheid des Rentenversicherungsträgers abwarten und dann - ggf. mit Unterstützung einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers oder eines Rechtsbeistands (z. B. Sozialverband, Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht) - die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers überprüfen und ggf. Einwendungen gegen die Entscheidung vorbringen.

5 Antworten

KSCam 08.03.2023 | 19:28
Bekannt hätte Ihnen das schon sein können, wenn Sie sich den Bewilligungsbescheid durchgelesen und Sich gemerkt hätten, dass Verdienste eine Einfluss auf die Rente haben. Sie können aber - egal was gefordert wird- die 4 jährige Verjährung ins Feld führen.
Rentenbescheidam 08.03.2023 | 20:04
Wenn man Ihnen Vorsatz unterstellt, kann bis zu 30 Jahre zurückgerechnet werden. Das Einkommen zu melden ist und auf die Witwenrente angerechnet wird, steht in jedem Rentenbescheid. Folglich sollten Sie sich besser auf eine hohe Rückzahlung einstellen.
Abschlägeam 08.03.2023 | 20:22
Na wenn aber überhaupt erst seit 2008 Einkünfte erzielt wurden, kann auch dann nicht plötzlich 'unterstellt' werden, es sei davor anders gewesen.... Wohl nicht ganz ohne Grund hat das BSG hierzu ein Urteil gefällt, was dann ggfs. hilfreich sein könnte... Kann aber eher mal mit dem Steuerberater besprochen werden, der hat sicher auch die Tabellen, wie hoch die 'Freibeträge' zur Witwenrente für die betroffenen Jahre waren und was sich also aus den Jahren dann tatsächlich 'worst case' ergeben würde. Aktuell (2023) ist der Freibetrag 950,93 EUR. Monatlich! d.h. der steuerpflichtige Gewinn müsste höher sein als 11.411,16 EUR. Und von dem was drüber liegt, werden dann 40% angerechnet. Nur um mal ne Hausnummer zu nennen, worum es eigentlich geht.
Larez am 08.03.2023 | 20:15
Es gibt keine Verjährung, schon gar keine vierjährige. Sowohl § 48 SGB X (Änderung in den Verhältnissen) als auch § 45 SGB X (Bescheide von Anfang an rechtswidrig) sehen eine Rücknahme ab dem Zeitpunkt vor, ab dem zuviel gezahlt wurde. Bei laufenden Leistungen also „unendlich“ rückwirkend. Natürlich unter der Premise, dass die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind (was aber in der Regel der Fall ist, wenn ein entsprechender Hinweis im Bescheid stand; nicht lesen bzw. nicht verstehen reicht als Rechtfertigung dann nicht aus).
Abschlägeam 09.03.2023 | 10:03
Hallo Martina, ergänzend zur Experten-Antwort hier ein Link zu den GRA der DRV. Hier finden Sie, wie die angegebenen §§ angewendet werden, also nicht nur den puren Gesetzestext https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms… Viel Erfolg!
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