Hallo mike,
1. Für Bezieher von Arbeitslosengeld I wird von der Agentur für Arbeit ein Beitrag an den Rentenversicherungsträger erbracht. Bemessungsgrundlage für diesen Beitrag sind 80 % des Arbeitsentgelts, aus dem das Arbeitslosengeld berechnet wurde.
2. Es handelt sich um Pflichtbeitragszeiten, nicht um Anrechnungszeiten.
3. Nein. Es betrifft nur Arbeitnehmer. Bei Arbeitnehmern werden sowohl die steuerfreien Arbeitgeberanteile als auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Höchstbetragskontingent abgezogen, welches im Jahr 2013 76% beträgt.