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Experten-Antwort

Rundung der Entgeltpunkte

von KH01.04.2011 | 12:33
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Gegeben folgende Situation: Eine Person hat im Jahr 2006 ein Einkommen in Höhe des halben Durchschnittsentgelts. Nehmen wir der Einfachheit halber an, diese läge bei 30000 Euro. Außerdem hat sie 1 Kind, das am 01.06.2003 geboren ist, aber leider am 1.8.2006 verstirbt. Sie kann außerdem über 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten aufweisen. Damit gibt es für das gesamte Jahr aufgrund des Gehalts einen halben Entgeltpunkt. Allerdings erhält die Person in den ersten 6 Monaten aufgrund von SGB VI §70 Absatz 2 jeweils 0,0833 Entgeltpunkte zusätzlich. Außerdem werden die unterdurchschnittlichen Einkünfte in den Monaten 6 und 7 wegen Absatz 3a um die Hälfte angehoben. Für die Monate 8-12 werden die gewöhnlichen Entgeltpunkte fällig. Wie wird hier gerechnet? Vor allem: wann und wie wird bei den Berechnungen gerundet?

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 04.04.2011 | 15:08

Nach § 70 Abs. 2 SGB VI erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 Entgeltpunkte erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

Gemäß § 124 Abs. 1 SGB VI ergibt sich, dass nicht Monat für Monat ein Einzelwertvergleich durchgeführt wird. Die jeweiligen Zeiteinheiten werden somit nicht weiter in die einzelnen Monate unterteilt.

Bei der Berechnung werden daher drei Zeiträume gesehen. Der Verdienst wird anteilig aufgeteilt und durch das Durchschnittsentgelt geteilt. In diesen drei Zeiträumen werden dann anteilig die zusätzlichen Entgeltpunkte ermittelt. So werden z.B. für die ersten sechs Monate 6 x 0,0833, also 0,4998 zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt. Eine weitere monatliche Aufteilung sieht § 124 Abs. 1 SGB VI nicht vor. Bei der von Ihnen angeführten möglichen Differenz von 0,0004 Entgeltpunkten geht es um einen monatlichen Rentenanspruch von etwas mehr als einem Cent. Offensichtlich hat der Gesetzgeber sich zugunsten der Rundungsvorschriften aus Vereinfachungsgründen hierfür ganz bewusst entschieden.

Experten-Antwortam 05.04.2011 | 09:46

Lieber KH,

die Antwort lautet im Prinzip, Ja! Es findet eine Begrenzung auf den anteiligen Wert der Anlage 2b für die jeweilige Zeiteinheit statt.

Allerdings taugt Ihr Beispiel zur Darstellung Ihres Problems nicht, da gemäß § 56 Abs. 5 SGB VI bei Mehrlingsgeburten die Kindererziehungszeit für jedes Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Kindererziehung verlängert wird.

Experten-Antwortam 05.04.2011 | 15:11

Lieber KH,

Gemäß § 262 Abs. 1 SGB VI werden vollwertige Pflichtbeitragszeiten bis zum 31.12.1991 auf das

1,5-fache erhöht, begrenzt auf das 1,5-fache des Durchschnittsentgelts aller Versicherten.

Wegen § 262 Abs. 2 SGB VI werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 01.01.1992 die zusätzlichen Entgeltpunkte zu gleichen Teilen zugeordnet. Hierdurch wird erreicht, dass Teilzeitbeschäftigungen – im Vergleich zu einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigungen – nicht über Gebühr begünstigt werden. Durch die gleichmäßige Zuordnung der zusätzlichen Entgeltpunkte wird auch erreicht, dass zusätzliche Entgeltpunkte in den Versorgungsausgleich einfließen.

Natürlich kann dann im Einzelfall die anteilige Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder überschritten werden. Dieses Ergebnis ergibt sich aus den bereits zitierten Vorschriften des §262 Abs. 2 SGB VI i.V.m. den Berechnungsvorschriften der §§ 121 ff SGB VI.

7 Antworten

oder soam 01.04.2011 | 12:50
also: 06/2006-12/2006 Monatsbrutto jew. 2500 EUR, somit 0,0848 EP zzgl. 0,0833 EP für KEZ: somit 0,1681 (von max. 0,178 wegen BBG). Theoretisch: Zuschlag gem. § 70 Abs 3a SGB VI: 0,0424 bgrenzt auf 0,0278 EP - ABER: gem. § 70 Abs 3a letzter Satz: kein Zuschlag, da 0,0833 bereits durch KEZ erreicht und mit EP für Beitragszeiten sowieso überschritten! MERKE: kein zusätzlichen EP über BÜZ neben KEZ möglich! Ja, ja ich weiß: 1.April - ha, ha!
oder soam 01.04.2011 | 12:53
Alles zurück: habe mich bei den Jahreszahlen leider verlesen - ich bitte um Entschuldigung - der Fall liegt doch anders!
KHam 04.04.2011 | 12:58
Die Frage sollte kein Scherz sein. Mir geht es vor allem darum, dass sich durch Rundung unterschiedliche Entgeltpunkte ergeben, je nachdem, ob man monatlich rechnet und dann rundet, oder jährlich rechnet. Bei einem durchschnittlichen Einkommen z. B.: Jährliche Berechnung: 1 Entgeltpunkt pro Jahr Monatliche Berechnung: 0,0833 Entgeltpunkte pro Monat => 0,9996 Entgeltpunkte pro Jahr Erhält ein Durchschnittsverdiener nun 0,9996 oder 1 Entgeltpunkt pro Jahr? Durch Sonderegelungen wie die Kindererziehungspunkte wird spätestens eine Betrachtung nach Monaten erzwungen. Wenn vorher jahresweise betrachtet wird, dann "verliert" der Durchschnittsverdiener durch die monatsweise Betrachtung 0,0004 Entgeltpunkte. Wie wird hier verfahren? Außerdem gibt es für zusätzliche Punkte ja Obergrenzen und für Entgeltpunkte generell die BBG. Wenn diese Person die Höchstgrenzen in einigen Monaten erreicht und in anderen nicht, wird dann monatsweise die Höchstgrenze angewandt oder auf die im Jahr insgesamt erzielten Entgeltpunkte? Der Fall oben war ein Versuch, ein Beispiel zu liefern, in dem diese Probleme auftreten.
KHam 04.04.2011 | 16:37
Vielen Dank. Das Rundungsverhalten ist damit klar. Wie sieht es dann mit der Kappung aus? Angenommen, ich komme durch die Entgeltpunkte durch Kinderererziehung in manchen Monaten des Jahres über die rechnerisch auf diese Monate entfallende Höchstgrenze an Entgeltpunkten, der Jahresdurchschnitt liegt aber darunter. Wird dann gekappt oder nicht? Beispiel: im Jahre 2011 verdient eine Person ein durchschnittliches Gehalt (30268 Euro/Jahr). Gleichzeitig erhält sie wegen einer Zwillingsgeburt am 15.06.2008 noch ein halbes Jahr lang 0,0833 Entgeltpunkte pro Kind pro Monat. Dann ergeben sich für die Entgeltpunkte 2011: Januar - Juni: 15134/30268 Entgeltpunkte durch Einkommen + 6*2*0,0833 Entgeltpunkte durch Kindererziehung = 0,5 + 0,9996 = 1,4996 Entgeltpunkte Juli - Dezember: 15134/30268 Entgeltpunkte durch Einkommen = 0,5 Entgeltpunkte Die Summe von 1,9996 Entgeltpunkten liegt unterhalb der BBG. Der Bereich Januar - Juni liegt allerdings oberhalb des Höchstwertes an Entgeltpunkten (2,18 Punkte pro Jahr nach Anlage 2b, entspräche also 1,09 Punkten im Halbjahr). Wird der erste Bereich in diesem Fall auf 1,09 Punkte gekappt oder nicht?
KHam 05.04.2011 | 12:36
Sie haben recht, das Beispiel war inkorrekt gewählt. Findet diese Art der Kappung grundsätzlich bei allen Erhöhungen und Aufstockungen statt? Beispiel Aufstockung von Entgeltpunkten durch Beitragszeiten vor 1992 nach §262. Die Aufstockung wird gleichmäßig über alle aufzustockenden Monate verteilt. Hier kann es wieder geschehen, dass die Entgeltpunkte über die Höchstgrenze rutschen. Wird hier ebenfalls gekappt und der Teil der Aufstockung, der über die Grenze reicht, verfällt?
KHam 05.04.2011 | 12:37
Oh, und ist es möglich, zu dem genannten Verhalten Quellen anzugeben?
KHam 05.04.2011 | 15:55
Was geschieht nun aber in den Fällen, in denen die anteilige Höchstgrenze überschritten wird? Wird die Grenze ignoriert oder der entsprechende Überschuss abgeschnitten?
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