Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenNach § 70 Abs. 2 SGB VI erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 Entgeltpunkte erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.
Gemäß § 124 Abs. 1 SGB VI ergibt sich, dass nicht Monat für Monat ein Einzelwertvergleich durchgeführt wird. Die jeweiligen Zeiteinheiten werden somit nicht weiter in die einzelnen Monate unterteilt.
Bei der Berechnung werden daher drei Zeiträume gesehen. Der Verdienst wird anteilig aufgeteilt und durch das Durchschnittsentgelt geteilt. In diesen drei Zeiträumen werden dann anteilig die zusätzlichen Entgeltpunkte ermittelt. So werden z.B. für die ersten sechs Monate 6 x 0,0833, also 0,4998 zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt. Eine weitere monatliche Aufteilung sieht § 124 Abs. 1 SGB VI nicht vor. Bei der von Ihnen angeführten möglichen Differenz von 0,0004 Entgeltpunkten geht es um einen monatlichen Rentenanspruch von etwas mehr als einem Cent. Offensichtlich hat der Gesetzgeber sich zugunsten der Rundungsvorschriften aus Vereinfachungsgründen hierfür ganz bewusst entschieden.
Lieber KH,
die Antwort lautet im Prinzip, Ja! Es findet eine Begrenzung auf den anteiligen Wert der Anlage 2b für die jeweilige Zeiteinheit statt.
Allerdings taugt Ihr Beispiel zur Darstellung Ihres Problems nicht, da gemäß § 56 Abs. 5 SGB VI bei Mehrlingsgeburten die Kindererziehungszeit für jedes Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Kindererziehung verlängert wird.
Lieber KH,
Gemäß § 262 Abs. 1 SGB VI werden vollwertige Pflichtbeitragszeiten bis zum 31.12.1991 auf das
1,5-fache erhöht, begrenzt auf das 1,5-fache des Durchschnittsentgelts aller Versicherten.
Wegen § 262 Abs. 2 SGB VI werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 01.01.1992 die zusätzlichen Entgeltpunkte zu gleichen Teilen zugeordnet. Hierdurch wird erreicht, dass Teilzeitbeschäftigungen – im Vergleich zu einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigungen – nicht über Gebühr begünstigt werden. Durch die gleichmäßige Zuordnung der zusätzlichen Entgeltpunkte wird auch erreicht, dass zusätzliche Entgeltpunkte in den Versorgungsausgleich einfließen.
Natürlich kann dann im Einzelfall die anteilige Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder überschritten werden. Dieses Ergebnis ergibt sich aus den bereits zitierten Vorschriften des §262 Abs. 2 SGB VI i.V.m. den Berechnungsvorschriften der §§ 121 ff SGB VI.
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