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RV-Befreiung / RV-Freiheit

von Sprachtrainer10.05.2010 | 20:38
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3 Antworten

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Liebes Forum: Wie ist folgender Sachverhalt rentenversicherungsrechtl. zu beurteilen? Mai 2009 bis August 2009 arbeitssuchend (ALG I-Bezieher), dabei als selbst. Sprachtrainer weniger als 15 h pro Woche tätig (ca. 600-950 Euro pro Monat). Rentenversicherung über Arbeitsagentur.--> rentenversicherungsfrei? Sept. bis Dez. 2009: an insgesamt weniger als 50 Tagen (bei 1 Tag = 8 Arbeitsstunden) als selbst. Sprachtrainer tätig (pro Monat ca. 900 bis 2900 Euro) --> rentenversicherungsfrei gem. § 5 II Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 III SGB IV? seit März 2010: tätig als selbst. Sprachtrainer --> rentenversicherungsfrei gem. Antrag nach § 6 Ia Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 9 SGB VI, rückwirkend (3 Monate)? Vielen Dank.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sehe ich genauso. Im Versicherungsrecht gilt das Prinzip der getrennten Betrachtungsweise, d.h. jeder Sachverhalt wird gesondert beurteilt.

Darüber hinaus sind auch die Aussagen zur Geringfügigkeit und Befreiungsmöglichkeit korrekt.

2 Antworten

Stefanam 10.05.2010 | 21:15
1. Mehrfachversicherung ist möglich und somit sind sie mit mehr als 400 EUR "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" bzw. "aus freiberuflicher Tätigkeit" (siehe Steuerbescheid) rentenversicherungspflichtig 2. Für eine kurzfristige und damit geringfügige Selbständigkeit müsste diese von vorneherin zeitlich befristet sein (auf höchstens 2 Monate ) 3. Als Lehrer sind Sie nach § 2 Nr. 1 SGB VI pflichtig, eine Befreiung ist nicht möglich. Ausweg aus der Pflicht (gilt für 1.-3.) einen oder mehrere Personen beschäftigen die insgesamt über 400 EUR verdienen
Lacoam 11.05.2010 | 06:31
hallo Sprachtrainer, Lehrer sind nach § 2 Abs. 1 Nr.1 SGB VI versicherungspflichtig und können sich nicht nach § 6 Abs. 1a Nr.1 SGB VI befreien lassen. Ob eine geringfügige selbstständige Tätigkeit vorliegt ist nach dem Gewinn zu betrachten und nicht nach der Arbeitszeit. Nach Ihren Angaben verdienen Sie seit Beginn der Tätigkeit immer mehr als 400,- EUR im Monat. Der Beginn der Versicherungspflicht wäre somit der Mai 2009. Der ALG I Bezug steht der Versicherungspflicht nach § 2 Abs.1 Nr. 1 SGB VI nicht im Wege, da dies als Doppelbeschäftigung gezählt wird. Ich würde Ihnen raten schnellmöglich eine Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV aufsuchen oder den Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht auszufüllen. LG Laco
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