Hallo Selbständiger Ehemann,
bei einer freiwilligen Versicherung zahlt auch mit Krankengeldanspruch die gesetzliche Krankenkasse im Fall der Arbeitsunfähigkeit keinen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung ein.
Ihrem Mann als Versicherten stehen 3 Optionen zur Verfügung:
er beantragt für die Dauer der Krankengeldzahlung/Arbeitsunfähigkeit die Pflichtbeitragszahlung (Antragstellung bitte innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Krankengeldzahlung beim Rentenversicherungsträger, damit die Versicherungspflicht auch mit Beginn der Krankengeldzahlung eintritt)
oder
er zahlt weiterhin freiwillige Beiträge ein
oder
er zahlt gar keinen Beitrag.
Welche dieser Optionen im Krankheitsfall für Ihren Mann in Frage kommt, können Sie selbstverständlich auch gemeinsam mit einem Mitarbeiter der DRV im Detail besprechen. Dazu nutzen Sie auch gerne unser Servicetelefon 0800-1000 4800.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung