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Experten-Antwort

RV-Beiträge durch GKV im Krankengeldbezug

von Selbständiger Ehemann05.02.2021 | 07:31
578 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, mein Mann ist Selbständig und freiwillig in der GKV mit Krankengeld versichert. Bei der DRV ist er ebenfalls freiwillig versichert. Wenn er nun krank wird, zahlt dann auch die GKV aus seinem Krankengeld 80% Beiträge an die DRV? Und ist es dann unabhängig von den freiwilligen Beiträgen, die er an die DRV bezahlt? bzw. muss er dann in dieser Zeit seine freiwillige Zahlung einstellen? Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Selbständiger Ehemann,

bei einer freiwilligen Versicherung zahlt auch mit Krankengeldanspruch die gesetzliche Krankenkasse im Fall der Arbeitsunfähigkeit keinen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

Ihrem Mann als Versicherten stehen 3 Optionen zur Verfügung:

er beantragt für die Dauer der Krankengeldzahlung/Arbeitsunfähigkeit die Pflichtbeitragszahlung (Antragstellung bitte innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Krankengeldzahlung beim Rentenversicherungsträger, damit die Versicherungspflicht auch mit Beginn der Krankengeldzahlung eintritt)

oder

er zahlt weiterhin freiwillige Beiträge ein

oder

er zahlt gar keinen Beitrag.

Welche dieser Optionen im Krankheitsfall für Ihren Mann in Frage kommt, können Sie selbstverständlich auch gemeinsam mit einem Mitarbeiter der DRV im Detail besprechen. Dazu nutzen Sie auch gerne unser Servicetelefon 0800-1000 4800.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Klugpuperam 05.02.2021 | 08:01
Wenn er vor dem Krankengeldbezug zuletzt freiwillig (renten-)versichert war, dann wird durch den Krankengeldbezug keine Versicherungspflicht kraft Gesetzes eintreten. Er kann dann Pflichtversicherung beantragen (dann würde die freiwillige Versicherung unterbrochen) oder aber weiterhin freiwillige Beiträge leisten.
Klugpuperam 05.02.2021 | 08:07
Ergänzung: Wahrscheinlich war er im letzten Jahr vor dem Krankengeldbezug gar nicht pflichtversichert (sonst könnte er gar keine freiwilligen Beiträge leisten), an der Stelle wird die Prüfung hinsichtlich des Eintretens der Versicherungspflicht schon mit negativem Ergebnis beendet.
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