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Experten-Antwort

RV-Beiträge nach Rentenbeginn

von Estrella25.02.2017 | 16:05
1823 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, ich beziehe seit dem 01.09.2014 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Rentenbescheid ist vom März 2015. Versicherungsverlauf und Beitragszeiten laut Rentenbescheid bis zum 31.08.2014, weitere 20 Mon. bis zum 62. als Zurechnungszeit. Erhalte jetzt im Februar 2017 von meiner Krankenkasse eine Bescheinigung über Beitragszeiten aus Entgeltersatzleistung(Krankengeld) in der Rentenversicherung für den Zeitraum vom 23.09.2014 – 31.12.2014, die Zeit ist laut Rentenbescheid beitragsfreie Zurechnungszeit. Wird jetzt die Rente neu berechnet? Kann die Rente geringer ausfallen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Estrella,

die Ausführungen der übrigen Chat-Teilnehmer sind zutreffend.

Für weitergehende Informationen könnten Sie alternativ das kostenlose persönliche Beratungsangebot in Ihrer nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle nutzen:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

3 Antworten

Sschlaubi123am 25.02.2017 | 16:39
Nein. Die Rente wird nicht neu berechnet, da die Beitragszeiten nach dem Leistungsfall liegen. Die Zeiten werden erst bei einer Folgerente berücksichtigt.
Klugpuperam 25.02.2017 | 16:43
Hallo Estrella. Diese Meldung ist für Ihre Erwerbsminderungsrente völlig irrelevant. Sie ist nur interessant für eine Folgerente. (z. B. eine spätere Altersrente) Die Erwerbsminderungsrente wird nicht neu berechnet, da die gemeldeten Zeiten nach Eintritt der Erwerbsminderung liegen. Bei einer späteren Altersrente wird diese Meldung berücksichtigt, daher könnte die spätere Altersrente auch höher sein, als die jetzige Erwerbsminderungsrente. (Kann, muss aber nicht. Das wird die Zukunft dann zeigen.)
W*lfgangam 25.02.2017 | 16:50
Hallo Estrella, ergänzend zum Beitrag von Sschlaubi123 und Klugpuper: auch bei 'Umwandlung' in eine spätere Altersrente wird die Rente nicht geringer, auch wenn die KG-Pflichtbeitragszeit weniger wert sein sollte, als die zeitgleiche Zurechnungszeit ...Besitzstandschutz eben. Gruß w.
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