Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Tom,
um eine Lücke zu schließen, die durch eine Sperrzeit entsteht, können freiwillige Beiträge entrichtet werden.
Dies ist auch während des anschließenden Ruhenszeitraums möglich.
Für den Ruhenszeitraum wird durch die Arbeitsagentur
jedoch eine Anrechnungszeit gemeldet. Es entsteht während dieser Zeit also keine Lücke im Versicherungsverlauf.
Freiwillige Beiträge können für volle Kalendermonate gezahlt werden. Für Monate die bereits teilweise mit Pflichtbeiträgen belegt sind, können keine freiwilligen Beiträge gezahlt werden.
Die monatliche Beitragshöhe kann bei der freiwilligen Versicherung frei in jedem gewünschten Betrag zwischen dem Mindestbeitrag (derzeit 83,70 EUR) und dem Höchstbeitrag (derzeit 1.246,20 EUR) gewählt werden.
Falls Sie die freiwillige Versicherung wünschen, können Sie diese mit dem Formular V0060 beantragen. Ob eine freiwillige Versicherung in Ihrem Fall sinnvoll oder ratsam ist, kann bei einem persönlichen Beratungsgespräch geklärt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre örtliche Beratungsstelle der Rentenversicherung.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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