Grundsätzlich ist die Versicherungspflicht bei einer Beschäftigung davon abhängig, ob die Geringfügigkeitsgrenze von 400,- Euro mtl. überschritten wird. Wird diese überschritten, so sind auch Beschäftigungen neben der Hauptbeschäftigung als sog. "Mehrfachbeschäftigung" versicherungspflichtig. Da Ihr eigentliches Beschäftigungsverhältnis ruht kommt es also eben (ob egal, ob es sich nun um eine weitere Beschäftigung handelt oder wie hier um die zur Zeit allein ausgeübte) darauf an, ob ein Beschäftigungsverhältnis besteht und ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Aus Ihrem Beitrag geht jedoch nicht hervor, ob es sich bei der Tätigkeit als Tagemutter um ein Beschäftigungsverhältnis oder um eine selbständige Tätigkeit handelt, Sie also fremde Kinder zu Hause bzw. in den von Ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten betreuen. Bei einer selbständigen Tätigkeit als Tagesmutter kommt evtl. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht. Nach dieser Voschrift unterliegen Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der Versicherungspflicht kraft Gesetzes. Das bedeutet, dass Sie sich (und dies empfehle ich Ihnen zur Klärung der Frage der Versicherungspflicht) mit Ihrem Rentenversicherungsträger bzw. dessen Mitarbeiter/Mitarbeiterin der Auskunfts- und Beratungsstelle in Verbindung setzen müssen, damit die entsprechenden Vordrucke (V020) ausgefüllt und anschließend von der Sachbearbeitung geprüft werden kann, ob bei einer selbständigen Tätigkeit als Tagesmutter Versicherungspflicht vorliegt.