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RV Pflicht Trainer

von QiTrainer30.05.2009 | 20:08
1710 Ansichten
5 Antworten

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ich habe gerade einen Bescheid der RV bekommen, der mich als Trainerin pflichtversichert. Nun soll ich eine enorme Summe nachzahlen. 1. Stimmt es, dass nur 4 Jahre rückwirkend aufgrund von Verjährung nachgefordert werden dürfen? 2. Ich konnte zwischendurch aufgrund vom Mutterschutz nicht arbeiten. Da müßte ich doch beitragsbefreit sein oder? 3. Ich dachte auch, dass die Rentenbeiträge für 3 Jahre nach der Geburt meines Sohnes vom Bund übernommen werden. 4. Wenn ich einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige, dann bin ich beitragsbefreit. Mein Mann ist pflichtversicherter Arbeitnehmer. Wenn ich meinen Mann als Trainer anstelle, wie viel muss er dann verdienen, damit er als mein pflichtversicherter AN gilt und ich von der versichrungspflicht befreit bin? Danke schonmal im vorraus

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 02.06.2009 | 15:51

Selbständig Erwerbstätige, die der Versicherungspflicht unterliegen haben sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

Auch bei unterlassener oder verspäteter Meldung tritt die Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt ein, in dem Versicherungspflicht gesetzlich vorgelegen hat. Für zurückliegende Zeiträume sind Beiträge im Rahmen der Verjährungsvorschriften zu zahlen.

Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Wir empfehlen Ihnen aufgrund der Komplexität der Sachlage bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin zu vereinbaren, damit Sie individuell beraten werden können. Bei dieser Gelegenheit können Sie Ihre Kindererziehungszeit beantragen und das Versicherungskonto auf Vollständigkeit prüfen. Selbstverständlich werden Sie fachmännisch in Ihrer Beitragsangelegenheit beraten. Sie können den Widerspruch auch zu Protokoll nehmen lassen. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

4 Antworten

-_-am 30.05.2009 | 23:09
Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__25.html Mutterschutz müssen Sie nachweisen, z. B. durch Geburtsurkunde des Kindes. Das wird aber an der Beitragshöhe nichts ändern, da die sich nach dem Einkommen richtet. Rentenbeiträge für 3 Jahre nach der Geburt des Kindes werden ggf. zusätzlich berücksichtigt und haben nichts mit der Beitragspflicht für Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt zu tun. Damit Ihr Mann als pflichtversicherter AN wird muss er ein rentenversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von regelmäßig über 400,- EUR erzielen.
QiTraineram 01.06.2009 | 06:51
ich habe die Beiträge nicht vorsätzlich zurückgehalten, da ich davon ausgehe, dass ich nicht versicherungspflichtig bin. Ich kann nichts dafür, dass die BfA über 7 Jahre benötigt, um die Prüfung abzuschliessen. Da halte ich es m.E. für ungerecht, dass ich nun so eine riesige Summe nachzahlen soll, die für mich Existenzbedrohend ist! Außerdem bin ich kein Lehrer, ich habe weder ein Studium, noch eine Ausbildung zum Lehrer oder Trainer. Die Krankenkasse erkennt mich auch nicht als Präventionstrainer an. Aber die BfA wird vermutlich nur die ausgeübte Tätigkeit sehen und mich als "lehrende" Person ansehen und kann somit von mir Geld kassieren. Man verliert so oder so. Ungerecht!
-_-am 01.06.2009 | 16:28
Da ich aus den Bescheid und dessen Begründung nicht kenne, kann ich auch keine weitere Beurteilung im Einzelfall vornehmen. Die allgemeine Verjährung beträgt aber nur 4 Jahre, so dass ich davon ausgehen musste, die DRV Bund (BfA gibt es schon seit 01.10.2005 nicht mehr) sieht eine vorsätzliche Beitragsvorenthaltung. Wenn Sie das alles anders sehen, haben Sie in einem Rechtsstaat die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) und der nachfolgenden Klärung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. "Aber die BfA ... kann somit von mir Geld kassieren. Man verliert so oder so. Ungerecht!" Dazu kann ich Ihnen nur sagen, dass es dem Personal ziemlich "Wurst" ist, ob die DRV Bund nun etwas einnimmt oder nicht. Die benötigen keine Provisionen, wie Bank- und Versicherungsberater, sondern bekommen ihre Bezüge auch dann, wenn Sie die Beiträge nicht zahlen müssen. Wenn Sie es ungerecht finden, sollten Sie sich im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten auch wehren, zumal wenn Ihre Existenz daran hängen sollte.
QiTraineram 01.06.2009 | 18:59
Vielen Dank für Ihre Antwort. Mir ist schon klar, dass gerade die Sachbearbeiter nichts dafür können. Dem mache ich ja auch keine Vorwürfe. Widerspruch werde ich auf jeden Fall einlegen.
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