Eine solche Rentenversicherungspflicht ist aus dem Sachverhalt nicht erkennbar. Jedenfalls gehen wir davon aus, dass es sich danach um klassisches Gewerbe mit einer unbeschränkten Anzahl an Kunden handelt.
Etwas anderes würde gelten, wenn die Selbständigkeit in Abhängigkeit von einem Auftraggeber ausgeübt werden würde.