Eine gesetzliche Regelung wer wie viel zahlen muss, gibt es nicht.
Aufhänger hierzu ist der § 193 des Sozialgerichtsgesetzes. Demnach entscheiden die Gerichte über die Kostenquote. Wird ein Vergleich geschlossen, werden die Kosten in der Regel hälftig geteilt. In bestimmten Fällen sind aber auch 1/3 oder 2/3 möglich.