Ihre Frage läßt sich allgemein nicht beantworten, da der Sachverhalt des entsprechenden Einzelfalles geprüft werden muss. Grundsätzlich sind alle selbständig Tätigen verpflichtet, sich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu melden.
Daher ist bei fehlender Meldung im Rahmen der Verjährungsfrist auch die rückwirkende Feststellung der Versicherungspflicht samt Säumniszuschlägen möglich. In Ihrem speziellen Fall sollten Sie nochmals persönlich Kontakt mit Ihrem Rentenversicherungsträger aufnehmen und die Angelegenheit klären.