Hallo Hans,
da die Schonfrist auch für das Kriterium der Schwerbehinderung bei Rentenbeginn für die Altersrente für Schwerbehinderte gilt, brauchen sie sich keine Sorgen mehr zu machen. Wie Sie bereit selbst mitgeteilt haben, legen die Rentenversicherung die Vorschrift des § 116 Abs. 1 SGB IX weit aus. Daher kann ein Bescheid, der die Schwerbehinderteneigenschaft schon vor dem Rentenbeginn am 01.11.2015 beendet die Schwerbehinderteneigenschaft zum Rentenbeginn nicht mehr beeinflussen.