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Experten-Antwort

Sch3-Monats-Schonfrist bei Aberkennung der Schrwerbehinderung

von Hans09.09.2015 | 23:52
1792 Ansichten
8 Antworten

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Hallo zusammen, heute am 9.9.2015 habe ich meine Rentenantrag zum 01.11.2015 gestellt (da werde ich 60 Jahre und 9 Monate, Abschläge sind mir klar). Ich bin Jahrgang 1955, habe die 35 Jahre gemäß Rentenauskunft voll, mein Grad der Schwerbehinderung beträgt 60. Sehr unbefriedigend für mich ist, dass für die Schwerbehinderung vom Amt eine Überprüfung angeordnet worden ist, die seit Frühjahr 2015 immer noch nicht entschieden ist (dementsprechend liegt auch noch kein Bescheid über eine Änderung oder Herabstufung vor) . Zwar läuft mein Schwerbhindertenausweis noch bis 12/2016. Aber es ist möglich, dass ich auf die allerletzten Tage vor dem 1.11.2015 noch einen Bescheid erhalte, gemäß dem der Grad der Scherbehidnerung von 50 auf unter 50 festgesetzt wird (was der Arzt zwar als sehr unwahrscheinlich ansieht, aber man weiß ja nie, wie die Amtsmühlen mahlen). Es gibt nach Paragraph 116 IX SGB eine 3-monatige Schonfrist, wenn die Schwerbehinderung von 50 auf einen Wert daruntern beschieden wird. Nach Erteilen eines solchen Bescheids gilt die 3-monatige Schonfrist, in der die Rechte der Schwerbehinderung weiter gelten (der Schwerbehindertenausweis ist bis zum Ende der Schonfrist gülitg und muss erst danach abgegeben werden). Soweit ich weiß, soll diese Schonfrist auch für den Rentenbeginn gelten (so jedenfalls die Fachinformation 1/2013 der Rentenversicherung). Die Sachbearbeiterin bei der Rentenversicherung meinte nur, ich müsse zum 1.11.2015 noch schwerbehindnert sein. Dann müßte ich ja schlimmstenfalls den Rentenantrag wieder zurückziehen oder ich hätte den 1.11.2015 abwarten müssen und erst dann den Rentenantrag stellen. Mein Arbeitgeber verlangt aber jetzt schon vehement eine Klärung. Wer kann zu diesem speziellen Problem etwas sagen? Ich wäre wirklich sehr dankbar, wenn sich jemand meldet.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hans,

da die Schonfrist auch für das Kriterium der Schwerbehinderung bei Rentenbeginn für die Altersrente für Schwerbehinderte gilt, brauchen sie sich keine Sorgen mehr zu machen. Wie Sie bereit selbst mitgeteilt haben, legen die Rentenversicherung die Vorschrift des § 116 Abs. 1 SGB IX weit aus. Daher kann ein Bescheid, der die Schwerbehinderteneigenschaft schon vor dem Rentenbeginn am 01.11.2015 beendet die Schwerbehinderteneigenschaft zum Rentenbeginn nicht mehr beeinflussen.

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7 Antworten

Schadeam 10.09.2015 | 08:29
Machen Sie doch bitte kein Fass auf. Momentan sind Sie SB bis ins neue Jahr hinein, ne Kopie vom Ausweis dem Antrag beifügen und gut ist es.
Datenschutzam 10.09.2015 | 08:52
Die Schwerbehinderteneigenschaft liegt nicht nur bis zum Eintritt der Bindungswirkung eines die Anerkennung der Schwerbehinderung aufhebenden Bescheides vor, sondern auch für die Dauer der Schonfrist des § 116 Abs. 1 SGB IX ist vom Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft auszugehen (BSG-Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 56/10 R) http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
ottonormalVerbraucheram 10.09.2015 | 09:35
Hallo Ich sehe auch kein Problem! Mich Interessiert aber? Waren sie Unbefristet oder Befristet Schwerbehindert? Welches Versorgungsamt?
Sebiam 10.09.2015 | 11:15
Wer lesen kann ist klar im Vorteil, er schreibt doch bis 12/16... Also befristet! Aber die Schonfrist gilt und somit gibts keine Probleme.
Kurtam 10.09.2015 | 12:40
Genau, nicht alles an die große Glocke hängen. Da weckt man nur bellende Hunde oder macht die Pferde scheu. Die werden schon auf sie zukommen, wenn sie was von ihnen wollen.
Hansam 11.09.2015 | 08:57
Hallo Experte, genau für dieses Thema habe ich eingentlich schon versucht, mit der Rentenversicherung zu besprechen - ohne jedoch eine irgendwie qualifizierte Atnwort zu bekommen. O-ton der Beraterin: "Es gibt keine Schonfristen". Auch eine schriftliche Anfrage über eine verbindliche Rentenauskunft brachte mir kein Ergebnis über die Frage. Die haben mir nur lapidar mitgeteilt, dass ich am 1.11.2015 in Rente gehen kann, wenn dann die Schwerbehinderung noch besteht. Auf meine Frage wurde überhaupt nicht eingegangen. Daher meinen Dank an den unbekannten Experten, dass ich mit meinen Überlegungen zur Schonfrist doch nicht so falsch liege. Man wird ja duoch unsicher, wenn einem alle widersprechen, die in dem Tehma zu Hause sein sollten. ;-))
Allis im Wunderlandam 11.09.2015 | 10:22
Hallo Hans, es ist schon wirklich schlimm, wenn Sie trotz der schriftlichen Anfrage und dem Beratungsgespräch keine korrekte Antwort bekommen. *Kopfschüttel* Bei einer Beratung will ich mal nicht so pingelig sein, aber bei einer schriftlichen Nachfrage muss Ihnen der RV Träger auch eine kompetente Auskunft geben! Das* hab ich gefunden und spiegelt letztlich die Aussage des Experten wieder. Und genau "das" hätte man Ihnen auch schriftlich mitteilen können *nochmal Kopfschüttel* *hier: Die Schwerbehinderteneigenschaft liegt vor bis zum Eintritt der Bindungswirkung eines die Schwerbehinderung aufhebenden Bescheides. Wird gegen den die Schwerbehinderung aufhebenden Bescheid durch den Versicherten ein Rechtsbehelf eingelegt, bleibt die Schwerbehinderteneigenschaft durch diesen Rechtsbehelf zunächst erhalten, sodass auch die Anspruchsvoraussetzung 'als schwerbehinderter Mensch anerkannt' im Sinne des § 236a Abs. 1 Satz 1 SGB VI weiterhin erhalten bleibt. Diese Anspruchsvoraussetzung ist erst dann nicht mehr gegeben, wenn für den ursprünglichen - die Schwerbehinderung aufhebenden - Bescheid Bindungswirkung eintritt. Die Schwerbehinderteneigenschaft liegt auch vor bis zum Ablauf der Schonfrist beziehungsweise der Schutzfrist des § 116 Abs. 1 SGB IX (Urteil des BSG vom 11.05.2011, AZ: B 5 R 56/10 R). Ich wünsche Ihnen alles Gute!
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