Hallo Anne,
bei der Scheidung werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte (zum Beispiel Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, private Altersversorgung, Betriebsrenten, etc.) zwischen den bisherigen Ehepartnern zu gleichen Teilen aufgeteilt (= sogenannter Halbteilungsgrundsatz). Dies bedeutet, dass der Ehepartner, der mehr erworben hat, insgesamt etwas abgeben muss und umgekehrt der andere Ehepartner etwas dazu bekommt.
Der Versorgungsausgleich wird ab dem Folgemonat der Rechtskraft des Beschlusses des Familiengerichts wirksam. Das bedeutet, dass Ihre bereits laufende Erwerbsminderungsrente ab diesem Zeitpunkt entweder gekürzt oder erhöht wird.
Wer bei Ihrem Fall ausgleichspflichtig und wer ausgleichsberechtigt ist, kann ich ohne genaue Kenntnis der Details nicht beurteilen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung