Der zu Gunsten von Ihnen durchgeführte Versorgungsausgleich wird in Ihrer Rentenversicherung durch einen Zuschlag von ca. 6 Entgeltpunkten berücksichtigt. Dieser Zuschlag erhöht die Summe der Entgeltpunkte, die Sie ansonsten erworben haben.
Da die Entscheidung über den Versorgungsausgleich - wenn ich Ihre Anfrage richtig verstanden habe - bereits vor Ihrem Rentenbeginn rechtskräftig wurde, war der Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich bereits ab dem Rentenbeginn zu berücksichtigen. Die Summe Ihrer Entgeltpunkte erhöhte sich also bereits ab dem Rentenbeginn um den Zuschlag. Daher galt in der Folge für den Zuschlag der gleiche Abzug wie für die anderen Entgeltpunkte.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich bezüglich des Abschlags bei Ihrem früheren Ehegatten etwas ändert, d. h. er hat dadurch keinen Vorteil.
Der Gesetzgeber hat die Abschläge bei der Rentenzahlung eingeführt, da durch den vorzeitigen Rentenbeginn eine längere Gesamtbezugsdauer gegeben ist. Dies soll durch die Abschläge ausgeglichen werden. Für Ihren Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich gilt diese Tatsache genauso.