Zusätzlich zu den bisherigen Beiträgen gebe ich zu bedenken, dass eine Zuordnung bzw. erneute Aufteilung der Kindererziehungszeiten nach durchgeführtem Versorgungsausgleich nach § 56 Abs. 2 SGB VI nicht zulässig ist.
In der genannten Vorschrift heißt es auszugsweise: "Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, EIN VERSORGUNGSAUSGLEICH oder ein Rentensplitting durchgeführt.