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Scheidung + Kindererziehungszeiten

von Rück07.06.2010 | 06:26
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Gibt es eine gesetzl. Möglichkeit, nach Scheidung diese Zeiten neu zu regeln. Beispiel: 2 Kinder diese Zeiten wurden rentenrechtlich in gültiger Ehe der Ehefrau zugesprochen. Kann man das nachträglich ändern in z.B. 1 zu 1.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zusätzlich zu den bisherigen Beiträgen gebe ich zu bedenken, dass eine Zuordnung bzw. erneute Aufteilung der Kindererziehungszeiten nach durchgeführtem Versorgungsausgleich nach § 56 Abs. 2 SGB VI nicht zulässig ist.

In der genannten Vorschrift heißt es auszugsweise: "Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, EIN VERSORGUNGSAUSGLEICH oder ein Rentensplitting durchgeführt.

7 Antworten

Schadeam 07.06.2010 | 06:51
Nein, das ist nicht vorgesehen. Ist aber m.E. auch nicht nötig, weil durch den Versorgungsausgleich geregelt wird, dass beide Partner für die Ehezeit die gleichen Ansprüche haben - es gleicht sich somit ohnehin aus.
Rückam 07.06.2010 | 08:40
Danke. Kann ich das aus dem Versorgungsausgleich als Laie erkennen - ? Im Vers. Ausgl. wird nicht explizit darauf hingewiesen, das die Kind. Erz. Zeiten aufgerechnet worden sind. Auch aus dem Vers. Verlauf kann ich das nicht erkennen.
Stefanam 07.06.2010 | 13:16
Im Versicherungsverlauf stehen die Kindererziehungszeiten extra aufgeführt drauf.
..-..am 07.06.2010 | 13:28
Die Kindererziehungszeiten stehen in dem Versicherungsverlauf, bei dem Elternteil sie auch angerechnet werden. Eine explizite Nennung im VAG ist nicht notwendig. Es werden auch nicht die Kindererziehungszeiten (KEZ) einzeln aufgeteilt, sondern die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft. Bsp 1 : Vater 10 Entgeltpunkte (EP) ohne KEZ Mutter 10 EP mit KEZ 10 EP + 10 EP = 20 EP : 2 = 10EP Jeder bekommt 10 EP. Bsp. 2: Vater 11,5 EP mit halben KEZ Mutter 8,5 EP mit halben KEZ 11,5 EP + 8,5 EP = 20 EP : 2 = 10 EP für jeden. Bsp. 3: Vater 13 EP mit KEZ Mutter 7 EP ohne KEZ 13 EP + 7 EP = 20 EP : 2 = 10 EP für jeden. Somit wieder 10 EP für beide. Es ist daher völlig egal werd die KEZ angerechnet bekommt.
Schadeam 07.06.2010 | 17:06
Nein = eindeutige Antwort
Rückam 07.06.2010 | 16:16
Sorry, jetzt fehlt mir der DBL. Können wir bitte zurückkommen auf meine 1 te. Frage. Der Versorgungsausgleich nach Scheidung wurde natürlich durchgeführt. Denke bezogen auf meine Erstfrage würde ein - NEIN oder JA Selbige beantworten. Es sei denn es gibt Aussnahmen von der Aussnahme ...
Wolfgang Schulzam 30.08.2010 | 16:29
Werden bei einer Neuberechnung des Versorgungsausgleichs gem. § 10a VAHRG auch nachträglich Kindererziehungszeiten berücksichtigt, die 1984 bei Errechnung der Rentenanwartschaften während der Ehezeit noch nicht berücksichtigt wurden?
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