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Scheidung, Verzicht auf Unterhalt/RENTE

von MultiVista20.09.2009 | 09:54
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Der Mann ist Rentner, die Frau Hausfrau, werden dich scheiden lassen. Sie zieht nach USA. Sie wird einen sehr reichen Mann heiraten und verzichtet fairerweise auf ihren Anspruch, die Hälfte der Rente des jetztigen Ehepartners einzufordern. Mir sagte heute jemand, dass ein Partner bei Scheidung gar nicht auf "seine Hälfte" der Rente verzichten KANN! Es würde auf jeden Fall geteilt. Das heisst also selbst, wenn ein Partner sagt, er verzichtet, weil eigenes hohes Vermögen, dann m u s s er dennoch seinen Anteil kriegen? Gegen seinen Willen? Danke Michael "MultiVista"

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Mit dem Versorgungsausgleich werden die Ansprüche unter anderem der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen. Der Rentenversicherer orientiert sich bei der Umsetzung des Versorgungsausgleichs an den Vorgaben ( Urteil ) des Familiengerichtes.

Ob der Versorgungsausgleich im Einzelfall wirksam ausgeschlossen wurde ( z.B. durch Vertrag ) prüft und entscheidet das Familiengericht. Ob ein für die 1. Ehe wirksamer Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch für die erneute Ehe gilt, kann von uns nicht mit Sicherheit gesagt werden.

Wegen umfassender rechtlicher Beratung wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Familienrecht bzw. an das Familiengericht.

4 Antworten

Schadeam 20.09.2009 | 12:19
So wie Sie schreiben ist das Ehepaar (noch) verheiratet und die Scheidung wurde noch nicht eingeleitet. So gesehen müsste es (noch) möglich sein, per notariellem Vertrag den Versorgungsausgleich auszuschließen, wenn beide das wollen.....(das sollte Ihnen eigentlich jeder Anwalt sagen können, der sich im Familienrecht einigermaßen auskennt - das ist keine originäre Frage aus Rentenrecht oder Altersvorsorge).
-_-am 20.09.2009 | 13:56
Bei einem Scheidungsantrag nach neuem Recht (ab 09/2009) gilt § 6 Versorgungsausgleichsgesetz. Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise ausschließen. Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden. Die besonderen formellen und materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen regeln §§ 7 und 8 Versorgungsausgleichsgesetz. http://bundesrecht.juris.de/versausglg/
MultiVistaam 20.09.2009 | 16:27
Vielen Dank! Kann die/können die betroffenen Partner, diesen Versorgungsanspruch wieder aufheben? Weil sie ja ggf. doch wieder nach einem Jahr zusammenfinden und wieder heirtaten? Und zwar weil die > Witwenrente < ja sonst auch wegfallen würde, wenn der eine Partner auf seine Ansprüche verzichtet, der frühere Partner aber stirbt. Was mich bei dem o.g. Sachverhalt nach dem neuen Scheidungsrecht wundert ist folgendes: Man stelle sich vor, dem Partner, der auf alle Ansprüche verzichtet passierte etwas (Sozailfall). Dann würde er ja dem Staat zur Last fallen und beim geschiednen Partner wäre nichts mehr "abzugreifen". So zahlt dann die Gemeinschaft mit "Hartz IV" für diese Scheidung, weil vorher Versorgungs-ausschlussvertrag. Danke! Michael "MV"
Michaelam 28.09.2009 | 17:10
Noch was interessantes zum Abschluss dieses Themas: Am Wochenende habe ich einen alten Studienkollegen besucht, der eine grosse Steuerberaterpraxis führt. Ich fragte ihn folgendes: "Vielleicht kennst Du Dich mit EDeiner Lebenserfahrung auch mit Scheidungsrecht aus? Meine Frau und ich wollen uns scheiden lassen und sie will auf den Rentenanspruch (Teilung meiner Rente 50/50) verzichten, wie macht man das am besten?" Er sagte mit einem Lächeln im Gesicht: "Ach - das ist bei mir Tagesgeschäft. Schon oft mit Mandanten durchgezogen. Ihr müsst einfach ein kurzes Schriftstück aufsetzen, indem die Verzichtserklätung steht - und dann müsst Ihr das nur kurz bei einme Notar absegnen lassen. Dann aber ist es wichtig, dass keine Partei binnen eines Jahres zum Familiengericht rennt und die Scheidung einreicht. Nach einem Jahr dann, geht man - mit EINEM Anwalt für beide - mit dem Schriftstück zum Familienrichter und "ruckzuck" ist die Sache durch." Gruss MV
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