Wie Claire Grube schon richtig erwähnt hat, gilt für den Anspruch auf Beiträge eine Verjährungsfrist von 4 Kalenderjahren. D.h. wenn im Jahr 2012 festgestellt werden würde, dass Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung besteht, könnten Beiträge ab dem Jahr 2008 nachgefordert werden.
Ob mit diesen Zeiten Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, hängt davon ob, wann die Erwerbsminderung eintritt und ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.