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Experten-Antwort

Scheinselbsständig

von wills21.03.2012 | 22:34
1201 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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In unserer Sozialberatung kam folgender Fall heute vor: Mann Mitte 40 war nach seiner Schilderung die letzten 5 Jahre scheinselbstständig. Wir wollen das von der Rentenversicherung prüfen lassen. Wie lange würde er rückwirkend Rentenversicherungsbeiträge vom Ag erhalten? Hätte er Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn die entsprechenden Zeiten rückwirkend erfüllt werden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie Claire Grube schon richtig erwähnt hat, gilt für den Anspruch auf Beiträge eine Verjährungsfrist von 4 Kalenderjahren. D.h. wenn im Jahr 2012 festgestellt werden würde, dass Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung besteht, könnten Beiträge ab dem Jahr 2008 nachgefordert werden.

Ob mit diesen Zeiten Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, hängt davon ob, wann die Erwerbsminderung eintritt und ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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1 Antworten

Claire Grubeam 21.03.2012 | 23:11
Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Deutsche Rentenversicherung
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