Wie afuenf schreibt, sei er selbständig. Nach seiner Darstellung ist er an einen Auftraggeber langfristig gebunden. Das spricht erst einmal nicht gegen eine selbständige Tätigkeit.
Darüber hinaus setzt die Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI lediglich eine dem Grunde nach bestehende VERSICHERUNGSPFLICHT voraus. Dabei ist es egal, ob diese aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entsteht.
Im vorliegenden Fall ist es also ohne Relevanz, ob afuenf als angestellter Architekt (nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) oder selbständig tätiger Architekt (nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI) versicherungspflichtig würde. Solange er wegen dieser Erwerbstätigkeit Pflichtmitglied der berufständischen Versorgung ist, bleibt die Befreiung von der Versicherungspflicht bestehen, sind also Beiträge in keinem Falle zur Rentenversicherung zu zahlen.