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scheinselbständiger Architekt?

von afuenf11.05.2010 | 12:43
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5 Antworten

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Hallo! Ich bin seit 03.2006 von der Rentenversicherungspflicht zugunsten des Architektenversorgungswerks befreit, seit 04.2009 selbständig tätig und zukünftig längerfristig für nur einen Auftraggeber tätig. Bei einem pers. Beratungsgespräch erhielt ich auf die Frage nach einer damit verbundenen möglichen Scheinselbständigkeit die Aussage, daß sich mit der Befreiung diese Frage für den Bund dt. Rentenversicherung nicht mehr stellt und auch nicht mehr geprüft wird. Ist das so korrekt?

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Frage der Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung stellt sich hier wohl nicht. Die Clearingstelle ist also nicht der richtige Ansprechpartner.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht wirkt für alle Tätigkeiten, für die Sie Mitglied Ihres berufständischen Versorgungswerks sind.

Eine Versicherungspflicht käme nur in Betracht, soweit Sie eine berufsfremde Tätigkeit ausüben würden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Wie afuenf schreibt, sei er selbständig. Nach seiner Darstellung ist er an einen Auftraggeber langfristig gebunden. Das spricht erst einmal nicht gegen eine selbständige Tätigkeit.

Darüber hinaus setzt die Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI lediglich eine dem Grunde nach bestehende VERSICHERUNGSPFLICHT voraus. Dabei ist es egal, ob diese aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entsteht.

Im vorliegenden Fall ist es also ohne Relevanz, ob afuenf als angestellter Architekt (nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) oder selbständig tätiger Architekt (nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI) versicherungspflichtig würde. Solange er wegen dieser Erwerbstätigkeit Pflichtmitglied der berufständischen Versorgung ist, bleibt die Befreiung von der Versicherungspflicht bestehen, sind also Beiträge in keinem Falle zur Rentenversicherung zu zahlen.

3 Antworten

Clearingstelleam 11.05.2010 | 14:35
Ein Anruf oder gar eine schriftliche Nachfrage bei der Clearingstelle in Berlin könnte Gewissheit bringen - 030/86597405.
Batrixam 11.05.2010 | 15:03
Das Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit (egal ob als Angestellter oder ob als Selbständiger) Beiträge in die berufsständische Versorgung einzahlen müssen und aufgrunddessen von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, ist die Frage "Scheinselbständigkeit" für die eigentliche Rentenversicherung nicht mehr relevant. Allerdings bleibt die Frage dennoch zu klären, da es sowohl für Sie als auch für den Auftraggeber / Arbeitgeber für die übrigen Sozialversicherungszweige finanzielle Auswirkungen haben (wer zahlt die Beiträge zu KV, PV, AloV etc.). Die Frage der Scheinselbständigkeit können Sie entweder über die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in 10704 Berlin oder über eine (ggf. Ihre) gesetzliche KV als Einzugsstelle der SV-Beiträge klären lassen. MfG
Batrixam 12.05.2010 | 08:41
Können Sie mir erklären, warum Sie hier die Frage der Abgrenzung abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit als nicht relevant erachten? Es gibt viele angestellte Architekten und ich glaube kaum, dass sie die relevanten Fakten, die über den Status entscheiden, in diesem Fall kennen...
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