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Experten-Antwort

Scheinselbständigkeit

von Jürgen S.13.12.2017 | 08:39
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, bei mir liegt folgendes Problem vor: ich habe von der Rentenversicherung einen Bescheid erhalten, dass ich als Selbständiger für einen Auftraggeber versicherungspflichtig bin und rückwirkend ab 2016 Beiträge zahlen muss. Die Begründung sei, dass ich meine Einkünfte überwiegend von einem Auftraggeber erhalte. Das ist so aber nicht richtig. Meine Einkünfte aus dem Jahr 2016 sind aus 3 unterschiedlichen Bereichen selbständiger Tätigkeit: 1. 35.000 EUR Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Photovoltaikanlage) 2. 18.000 EUR Einkünfte aus Berater für eine Firma 3. 5.000 EUR Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Somit habe nicht überwiegend meine Einkünfte aus der Tätigkeit als Berater für eine Firma. Ich denke die Rentenversicherung hat das nicht richtig gedeutet. Liege ich richtig? Sollte ich mir einen Anwalt nehmen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jürgen S.,

leider kann ich die von Ihrem Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung unter Berücksichtigung Ihrer Angaben nicht wirklich nachvollziehen.

Zur Prüfung, ob bei Ausübung mehrerer selbständiger Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Person des Selbständigen und nicht auf die jeweiligen selbständigen Tätigkeiten abzustellen. Werden also mehrere unterschiedliche selbständige Tätigkeiten ausgeübt, so führt dies regelmäßig nicht zur Versicherungspflicht nach der genannten Vorschrift, weil zumindest zwei Auftraggeber vorhanden sind. Allerdings liegt auch hier eine wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber vor, wenn mindestens 5/6 der gesamten Betriebseinnahmen aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt werden. Für die 5/6-Prüfung sind die Betriebseinnahmen aus sämtlichen Tätigkeiten zu berücksichtigen und ins Verhältnis zu setzen.

Zwar wären bei dieser Prüfung aus meiner Sicht die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage nicht mit zu berücksichtigen - bei diesen Einnahmen handelt es sich nicht um Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit im sozialversicherungsrechlichen Sinne auch wenn sie steuerechtlich als solche behandelt werden (vertragliche Beziehungen auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), zum Beispiel zur Lieferung von Solarstrom, begründen kein Auftragsverhältnis im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI) - ungeachtet dessen würden die Einnahmen aus der Beratertätigkeit (unter Berücksichtigung der Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft) hier jedoch keine 5/6 der Gesamteinkünfte erreichen.

Insoweit halte ich es schon für sinnvoll, den Sachverhalt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger nochmals zu erörtern und Widerspruch einzulegen - oder soweit dieser bereits verfristet wäre einen Überprüfungsantrag zu stellen. Ob Sie hierbei bereits (kostenpflichtige) Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dann letztlich selbst entscheiden. Verfahrensrechtlich notwendig wäre dies zumindest nicht.

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9 Antworten

Fastrentneram 13.12.2017 | 09:55
Der Sachverhalt kann in diesem Forum nicht geklärt werden. Sie können gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und Ihre Bedenken äußern. Zuvor sollten Sie aber Rücksprache mit Ihrem Steuerberater halten. Sollte auch der Widerspruck keinen Erfolg haben, steht Ihnen noch der Klageweg offen. Dafür würde ich Ihnen aber Rücksprache mit einem Fachanwalt raten.
Pegasusam 13.12.2017 | 11:34
Es geht tatsächlich um die Tätigkeit als Berater. Für die Einnahmen aus der Fotovoltaik und der Landwirtschaft sind Sie dort ja nicht beratend tätig. Somit haben Sie als Berater offensichtlich nur einen Auftraggeber und sind, da die Einkünfte aus dieser Tätigkeit mehr als geringfügig sind, versicherungspflichtig.
W*lfgangam 13.12.2017 | 21:03
Zitat von Pegasus anzeigen
So ist es! Die anderen Einkünfte/Tätigkeiten sind gar nicht Grundlage des Beitragsbescheids. Hier einen Anwalt einzuschalten würde nur Sinn machen, wenn allein die Entscheidung zur Beratertätigkeit in Zweifel gezogen wird ...grundsätzlich ist man ja selbst in der Lage, die eigene Tätigkeit zu beschreiben/nachzuweisen, statt vorschnell anwaltlichen Rat noch zu vergüten ;-) Gruß w.
Christianam 14.12.2017 | 19:57
Zitat von W*lfgang anzeigen
Es geht tatsächlich um die Tätigkeit als Berater. Für die Einnahmen aus der Fotovoltaik und der Landwirtschaft sind Sie dort ja nicht beratend tätig. Somit haben Sie als Berater offensichtlich nur einen Auftraggeber und sind, da die Einkünfte aus dieser Tätigkeit mehr als geringfügig sind, versicherungspflichtig.
So ist es! Die anderen Einkünfte/Tätigkeiten sind gar nicht Grundlage des Beitragsbescheids. Hier einen Anwalt einzuschalten würde nur Sinn machen, wenn allein die Entscheidung zur Beratertätigkeit in Zweifel gezogen wird ...grundsätzlich ist man ja selbst in der Lage, die eigene Tätigkeit zu beschreiben/nachzuweisen, statt vorschnell anwaltlichen Rat noch zu vergüten ;-) Gruß w.
NEIN, so ist eben nicht werter Wolfgang! Sorry, aber selten so einen Dummschwätzer erlebt. Grüße Christian
W*lfgangam 14.12.2017 | 22:05
Zitat von Christian anzeigen
...Experte hat es doch mit der 5/6-Regelung richtig gestellt, werter Christian. Wo ist jetzt Ihr Problem, wenn 'vorbereitende'/auch Falsch-Antworten zu einem richtigen Ergebnis führen? Oder sind Sie Anwalt? - da erhalten Sie spontan innerhalb von 24 Std. sicher keine zielführende Antwort ;-) Gruß w. PS: Ihre (Be)Wertung sei Ihnen zugestanden, ich habe damit kein Problem bei meinen Hobbyaktivitäten :-) PPS: Hätten Sie es nicht gestern Abend schon auflösen können - und dem Experten die Mühsal heute ersparen können? *g
Christianam 14.12.2017 | 22:35
Zitat von W*lfgang anzeigen
NEIN, so ist eben nicht werter Wolfgang! Sorry, aber selten so einen Dummschwätzer erlebt.
...Experte hat es doch mit der 5/6-Regelung richtig gestellt, werter Christian. Wo ist jetzt Ihr Problem, wenn 'vorbereitende'/auch Falsch-Antworten zu einem richtigen Ergebnis führen? Oder sind Sie Anwalt? - da erhalten Sie spontan innerhalb von 24 Std. sicher keine zielführende Antwort ;-) Gruß w. PS: Ihre (Be)Wertung sei Ihnen zugestanden, ich habe damit kein Problem bei meinen Hobbyaktivitäten :-) PPS: Hätten Sie es nicht gestern Abend schon auflösen können - und dem Experten die Mühsal heute ersparen können? *g
Abenteurlich! Einfach nur abenteuerlich IHRE FALSCH_ANTWORT als "vorbereitende Antwort" zu bezeichnen! Grüße Christian
Christianam 15.12.2017 | 22:40
"Ihre (Be)Wertung sei Ihnen zugestanden, ich habe damit kein Problem bei meinen Hobbyaktivitäten" Wenn Sie damit kein Problem hätten, würden Sie hier nicht so intensiv versuchen sich zu wehren. Grüße Christian
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