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Zur Experten-Antwort springenHallo Jürgen S.,
leider kann ich die von Ihrem Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung unter Berücksichtigung Ihrer Angaben nicht wirklich nachvollziehen.
Zur Prüfung, ob bei Ausübung mehrerer selbständiger Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Person des Selbständigen und nicht auf die jeweiligen selbständigen Tätigkeiten abzustellen. Werden also mehrere unterschiedliche selbständige Tätigkeiten ausgeübt, so führt dies regelmäßig nicht zur Versicherungspflicht nach der genannten Vorschrift, weil zumindest zwei Auftraggeber vorhanden sind. Allerdings liegt auch hier eine wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber vor, wenn mindestens 5/6 der gesamten Betriebseinnahmen aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt werden. Für die 5/6-Prüfung sind die Betriebseinnahmen aus sämtlichen Tätigkeiten zu berücksichtigen und ins Verhältnis zu setzen.
Zwar wären bei dieser Prüfung aus meiner Sicht die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage nicht mit zu berücksichtigen - bei diesen Einnahmen handelt es sich nicht um Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit im sozialversicherungsrechlichen Sinne auch wenn sie steuerechtlich als solche behandelt werden (vertragliche Beziehungen auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), zum Beispiel zur Lieferung von Solarstrom, begründen kein Auftragsverhältnis im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI) - ungeachtet dessen würden die Einnahmen aus der Beratertätigkeit (unter Berücksichtigung der Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft) hier jedoch keine 5/6 der Gesamteinkünfte erreichen.
Insoweit halte ich es schon für sinnvoll, den Sachverhalt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger nochmals zu erörtern und Widerspruch einzulegen - oder soweit dieser bereits verfristet wäre einen Überprüfungsantrag zu stellen. Ob Sie hierbei bereits (kostenpflichtige) Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dann letztlich selbst entscheiden. Verfahrensrechtlich notwendig wäre dies zumindest nicht.
NEIN, so ist eben nicht werter Wolfgang! Sorry, aber selten so einen Dummschwätzer erlebt. Grüße ChristianEs geht tatsächlich um die Tätigkeit als Berater. Für die Einnahmen aus der Fotovoltaik und der Landwirtschaft sind Sie dort ja nicht beratend tätig. Somit haben Sie als Berater offensichtlich nur einen Auftraggeber und sind, da die Einkünfte aus dieser Tätigkeit mehr als geringfügig sind, versicherungspflichtig.So ist es! Die anderen Einkünfte/Tätigkeiten sind gar nicht Grundlage des Beitragsbescheids. Hier einen Anwalt einzuschalten würde nur Sinn machen, wenn allein die Entscheidung zur Beratertätigkeit in Zweifel gezogen wird ...grundsätzlich ist man ja selbst in der Lage, die eigene Tätigkeit zu beschreiben/nachzuweisen, statt vorschnell anwaltlichen Rat noch zu vergüten ;-) Gruß w.
Abenteurlich! Einfach nur abenteuerlich IHRE FALSCH_ANTWORT als "vorbereitende Antwort" zu bezeichnen! Grüße ChristianNEIN, so ist eben nicht werter Wolfgang! Sorry, aber selten so einen Dummschwätzer erlebt....Experte hat es doch mit der 5/6-Regelung richtig gestellt, werter Christian. Wo ist jetzt Ihr Problem, wenn 'vorbereitende'/auch Falsch-Antworten zu einem richtigen Ergebnis führen? Oder sind Sie Anwalt? - da erhalten Sie spontan innerhalb von 24 Std. sicher keine zielführende Antwort ;-) Gruß w. PS: Ihre (Be)Wertung sei Ihnen zugestanden, ich habe damit kein Problem bei meinen Hobbyaktivitäten :-) PPS: Hätten Sie es nicht gestern Abend schon auflösen können - und dem Experten die Mühsal heute ersparen können? *g
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