Hallo von Verzweifelter1,
ob der geschilderte Ablauf zutrifft, kann ohne Kenntnis des Einzelfalls nicht beantwortet werden.
Betriebsprüfungen erfolgen turnusmäßig in der Regel alle vier Jahre. Die Krankenkasse unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Rentenversicherungsträger, wenn sie eine Prüfung bei einem Arbeitgeber für erforderlich hält.
Beitragsschuldner für die Feststellungen aus einer Betriebsprüfung ist der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Dies gilt nicht, wenn der Beschäftigte seinen Auskunfts- und Vorlagepflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.
Eine Beurteilung ist ohne Kenntnis des Sachverhalts nicht möglich und sollte auch nicht über das Forum erfolgen. Auch das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche kann von uns hier nicht geprüft werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung