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Experten-Antwort

Schülerjob (Minijob) Rentenversicherungspflicht

von A. Körber15.05.2017 | 22:03
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Hallo, mein Sohn (13) möchte einen Schülerjob aufnehmen (Minijob). Die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, erscheint dabei eher unattraktiv, weil so günstig (3,7%) später nie wieder Beitragszeiten zu erwerben sind. Nun stellt sich aber die Frage, ob die dann auch eine Vor-Entscheidung dann für spätere Minijobs bedeutet. Kann er also für spätere Jobs (etwa im Studium) sich doch wieder befreien lassen, falls er das möchte?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo A. Körber,

die Entscheidung, ob man einen Minijob versicherungspflichtig ausübt oder ob man sich von der Versicherungspflicht befreien lässt, gilt nur für diesen Minijob und ggfs. parallel ausgeübte Minijobs.

Sobald dieser Minijob endet und danach ein neuer Minijob aufgenommen wird, wird wieder neu über Versicherungspflicht oder Befreiung entschieden.

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15 Antworten

Rentensputnikam 15.05.2017 | 23:05
Die Entscheidung gilt nur für den jetzt ausgeübten Minijob. Bei einem neuen Minijob entsteht wieder eine neue Wahlmöglichkeit!
KPJMKam 16.05.2017 | 18:14
Hallo. Weil für einen Schüler gefragt wird handelt es sich vielleicht nicht um einen Job über 175 €. Da sollte man dann bedenken das dann von einem Mindestverdienst von 175€ ausgegangen wird. Bei sehr geringem Verdienst bleibt nichts über und man muss es dem Arbeitgeber dann erstatten.
Schadeam 17.05.2017 | 07:47
....ja ein theoretisches Problem, vor allem ein Problem einer besorgten Mutter und nicht des 13 jährigen Schülers. Wie würde wohl dessen Antwort auf folgende Frage aussehen: Willst du 3,7% weniger Lohn ausgezahlt bekommen, weil dann deine Rente in 54 Jahren mit 67 höher ist? Und zwar für jedes Minijobjahr um nicht mal einen Euro? Der Junge lacht sich kaputt.
Klugpuperam 16.05.2017 | 22:41
Ja, das stimmt. Aber bei 32,73€, die insgesamt mindestens gezahlt werden müssen, müsste man weniger als 30€ in einem vollem Monat verdienen, damit man Geld mitbringen muss. Gilt bei einem Minijob im gewerblichen Bereich, im Privathaushalt stellt es sich etwas anders dar. Ist wohl ein eher theoretisches Problem.
A. Körberam 17.05.2017 | 07:53
Nun ja. 1. Vater :-) 2. weniger besorgt, als bestrebt, meinem Sohn eine Entscheidung zu ermöglichen, die weder in der einen noch in der anderen Richtung uninformiert ist. 3. Wie belastbar ist denn die Aussage, dass es um weniger als einen Euro geht? Und: spielt nicht auch der Gedanke eine Rolle, recht "günstig" Beitragszeiten zu erhalten, die später ggf. fehlen könnten? D.h.: Ist die rein monetäre Aufrechnung "jetziger Verlust gegen späteren Gewinn" das einzige Kriterium?
Schadeam 17.05.2017 | 08:05
Ja, ja normalerweise fragen Mütter so etwas,....... Ein Jahr versichert mit monatlich 450 € steigert die spätere Monatsrente tatsächlich um nur knapp einen Euro (dazu kommen noch ca 3 € auf Grund der AG Pauschalen, die aber so oder so anfallen). Natürlich erwirbt Filius zusätzliche Beitragsmonate, die helfen können Mindestversicherungszeiten früher zu erfüllen - fängt jemand mit 13 an könnte er die "berühmten 45 Jahre" bereits mit 58 voll haben, was er sonst vielleicht nie erreicht. Andererseits weiß niemand ob er später überhaupt mal Rentenversichert ist, macht er sich nach Schule und Ausbildung selbständig oder wird Beamter oder geht in Berufe die nicht in die RV Pflicht fallen, nützen diese Beiträge vielleicht wenig bis gar nichts. Man weiß es nie so genau.
Klugpuperam 17.05.2017 | 08:48
Es gibt 2-3 Personenkreise, die überlegen sollten, ob sie den Eigenbeitrag zahlen sollten. Der Rest kann "blind" einzahlen. Ihr Sohn gehört definitiv nicht zu diesen Personenkreisen. Er kann "blind" den Eigenanteil zahlen. Falls er später doch mehr Netto haben will, kann er nachträglich noch immer aus der Versicherungspflicht heraus. Nur wenn er einmal draußen ist, kommt er (in dem Minijob) nicht wieder herein.
A. Körberam 17.05.2017 | 20:02
Vielen Dank, der letzte Beitrag ist leider wenig klar: 1. Welche Personenkreise sind gemeint? 2. Was ist mit "Blind einzahlen" gemeint? 3. Und warum soll das für ihn zu empfehlen sein? Mindestens einer der anderen Teilnehmer scheint genau der gegenteiligen Meinung zu sein. 4. Und der letzte Satz: Soweit ich weißt, gilt die Entscheidung bis zum Ende des Minijobs. Bei einem späteren Job kann neu entschieden werden (sie dürfen sich aber zeitlich nicht überlappen).
W*lfgangam 17.05.2017 | 20:09
Zitat von A. Körber anzeigen
Hallo A. Körber, wäre mein erster Gedanke - her mit den billigen Pflichtbeitragszeiten - egal, ob sie mal von Nutzen/was wert sind. Im Hinblick auf die fiktive Wartezeiterfüllung bei einer frühen EM-Rente *) könnte das auch schon von zeitnaher Bedeutung sein - was wir ja nicht hoffen wollen, aber ... *) siehe Merkblatt, Seite 7-8: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Gruß w.
Klugpuperam 17.05.2017 | 20:41
Zu den Personenkreisen: Bezieher einer unbefristetenvollen Erwerbsminderungsrente haben höchstwahrscheinlich keinen Vorteil von der Zahlung des Eigenanteils. Beamte wahrscheinlich auch nicht. (Hängt vom Versorgungsrecht und den dortigen Gestaltungsmöglichkeiten ab.) Wer sich 100%ig sicher ist, im Alter Grundsicherung zu beziehen, der wird auch keinen Vorteil im Eigenanteil sehen.
Klugpuperam 17.05.2017 | 20:57
Will heißen: Wenn die Befreiung nicht beantragt wird, kann sie jederzeit später beantragt werden. Wenn die Befreiung beantragt wurde, kann dies (für diesen Minijob) nicht rückgängig gemacht werden. Beim nächsten Minijob kann man sich wieder neu entscheiden.
Klugpuperam 17.05.2017 | 20:53
Diese Personenkreise sollten erst nach gründlicher Überlegung eine Entscheidung in Sachen Eigenanteil Ja/Nein treffen. Bei den anderen Personen überwiegen meiner PERSÖNLICHEN Einschätzung nach die Vorteile, die der Zahlung des Eigenanteils entspringen. Daher sage ich, dass man ohne zu zögern, es bei der Versicherungspflicht belassen und den den Befreiungsantrag unausgefüllt lassen kann. Der Befreiungsantrag gilt für die Zukunft, es sei denn, er ist kurz nach Beginn der Beschäftigung ausgefüllt worden. Man könnte sich also auch nach Jahren noch befreien lassen, auch wenn man vorher pflichtig war. Nur der umgekehrte Weg ( erst raus aus der Versicherungspflicht und dann später wieder rein) funktioniert nicht.
Andreas Körberam 17.05.2017 | 23:22
Danke!
W*lfgangam 17.05.2017 | 23:05
Zitat von A. Körber anzeigen
...sorry, ich lese erst jetzt diese Frage. Minijobs (befristete), die sich wie eine Perlenkette beim _selben_ Arbeitgeber aneinanderreihen, sind an die Erstentscheidung (Versicherungspflicht/-freiheit) für die Laufzeit bei diesem Arbeitgeber gebunden. Hier ist eine Lücke von mehr als 2 Monaten erforderlich, um beim selben Arbeitgeber erneut das Wahlrecht - Versicherungspflicht/-freiheit) ausüben zu können. Kommt ein andere/neuer Minijob hinzu, kann sofort die Option 'Versicherungspflicht' gezogen werden (nur für diesen Minijob, sofern insgesamt noch die 450 EUR unterschritten werden), auch wenn er nur bei Tante Käthe die Bude lüftet - kostet in diesem Fall aber für den 'Haushaltsjob' etwas mehr – wie oben bereits ausgeführt worden ist. Gruß w.
Andreas Körberam 24.05.2017 | 20:48
und noch eine dazugehörige Frage - diesmal aus dem Bekanntenkreis. Ein Kind eines Bekannten hat einen ähnlichen Job und hat nun bei einer anderen Agentur auch einmal eine eintägige Vertretung übernommen. Wenn beim ersten Minijob nun die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht NICHT gewählt wurden (wegen der Beitragszeiten), dann werden ja 3,9% auf (fiktive) 175 € fällig. Gilt das nun a) für den zweiten Job (einmalig) analog -- also wieder 3,9% auf neuen 175 €? b) für beide Jobs gemeinsam - also 3,9% auf EIN Mal 175%. (Beide Jobs sind bei unterschiedlichen Arbeitgebern!)
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