Sie sind nicht verpflichtet eine schulische Ausbildung mitzuteilen. Der Rentenentzug ist nicht so einfach möglich, da die rechtliche Definition im Gesetz auf eine Erwerbstätigkeit und nicht auf eine Schulausbildung abzielt.
So steht wörtlich im § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB VI): "Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein."
Deshalb sind Sie verpflichtet, die Aufnahme einer Beschäftigung mitzuteilen. Die Rentenversicherung muss dann sowohl die Einkommensanrechnung prüfen, als auch die grundsätzliche Rentenberechtigung.