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Schulzeiten, "befreiter" Handwerker

von Jürgen17.08.2009 | 17:48
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9 Antworten

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Hallo Experten, können Sie mir dazu antworten? 1.Wie viele Monate werden maximal für Schulzeiten in der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt und von der zu berücksichtigenden Zeit abgezogen? 2.Kann ein selbständiger Handwerker, der sich nach 216 Monaten aus der GRV verabschiedet hat, später wieder in die GRV zurück? Ich meine zumindest, dass dies nach Austritt aus der GRV innerhalb von 5 Jahren wieder möglich sein müsste, bin mir aber nicht sicher. Vielen Dank schon mal für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen Jürgen

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

1. Für Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten werden insgesamt maximal 96 Monate an Anrechnungszeiten anerkannt.

Diese Anrechnungszeit fließt in die Gesamtleistungsbewertung ein. Mit einem eigenen Entgeltpunktewert werden allerdings nur Fachschulzeiten belegt. Schul- und Hochschulzeiten werden nicht mehr bewertet.

2. Selbständig Tätige können auf Antrag versicherungspflichtig werden, wenn sie die Versicherungspflicht entweder innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften aufgrund dieser Tätigkeit beantragen.

Wenn Sie sich also nach dem 216. Monat befreien haben lassen, können Sie sich innerhalb von fünf Jahren nach Ende der Versicherungspflicht wieder pflichtversichern. Zu beachten ist, dass die Versicherungspflicht auf Antrag nur endet, wenn die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird.

8 Antworten

Chrisam 17.08.2009 | 18:17
zu 1.) max 8 Jahre = 96 Monate zu 2.) nein, das ist so nicht mehr möglich. Konstellationen, dass sie z.B. ihre selbständige Tätigkeit aufgeben und eine v-pflichtige Tätigkeit aufnehmen gibt es natürlich.
Bescheideneram 18.08.2009 | 07:43
Natürlich könnte sich der Handwerker auf Antrag pflichtversichern, sofern die Voraussetzungen (5 Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit) erfüllt sind. Auch kann durch Veränderung der Tätigkeit eine Rückkehr stattfinden (Die Befreiung erstreckt sich nur auf die zu dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit). Hier müsste sich die Eintragungsgrundlage bei der Handwerkskammer ändern. Natürlich können Sie sich auch freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Hier aber vorher prüfen lassen, ob das lohnenswert ist (Erwerbsminderungsrentenschutz).
Jürgenam 18.08.2009 | 08:36
Vielen Dank für Ihre Antworten. Ich benutze das Forum jetzt schon seit einigen Jahren für Fragen rund um die GRV, die sich aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit ergeben und bin immer wieder begeistert von der Kompetenz und dem Fachwisser der Leser und Experten. Mit freundlichen Grüßen Jürgen
Tschackaam 18.08.2009 | 09:34
Hallo Jürgen, wenn Sie die Antragspflichtversicherung ( §4 SGB VI) wählen möchtenm dann sollten Sie zuätzliche zu den o.e. Info's unbedingt auch noch beachten, dass Sie u.U. nur noch zwischen dem Regelbeitrag (knappe 500.- €) und dem einkommensgerechten Beitrag (19,9 % vom Gewinn vor Steuern) wählen können. Der halbe Regelbeitrag geht ja nur für 3 Jahre nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Bsp. Tätigkeit aufgenommen am 01.07.2005 halber Regelbeitrag möglich für den Zeitraum vom 01.07.2005 - 31.12.2008 MfG Tschacka
Blockwartam 18.08.2009 | 14:16
@Tschacka Sie müssen wohl immer Ihren Sanf dazugeben, oder?
???am 18.08.2009 | 14:38
Was hat denn die South African Nature Foundation (SANF) hier zu suchen ? Ich finde Tschackas Ergänzung übrigens gar nicht mal so überflüssig...
Antwortam 18.08.2009 | 15:15
JA, aber der Tankwart blockt halt gern mal als Blockwart dazwischen, um es anderen dann vorzuwerfen... Ist vielleicht sogar ein Vollpfosten!! Der ist bekannlich hart und schwer zu blocken.....
Tschackaam 18.08.2009 | 15:40
nee, nicht immer... Ich nehme mal an Sie meinen "Senf" oder? (die Alternativbezeichnung von den drei ??? finde ich nett! Lieber Blockwart, wenn der Jürgen eine Frage stellt und ich denke meine Antwort könnte hilfreich sein, dann gebe ich diese hier ein. Aber wenn Sie mich nicht mögen, dann ist das ok. Es freut mich trotzdem, wenn Sie sich an meinen Beiträgen "ergötzen" können. LG Tschacka
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